Linz/Genf – Der Wettbewerbsschutzverband (WSV) hat einen juristischen Etappensieg gegen das Schweizer Ticket-Portal viagogo erzielt. Der Verband möchte, dass viagogo in Österreich nicht mehr als Kartenbüro auftreten darf. Nun hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden, dass das Landesgericht Linz für eine entsprechende Klage zuständig ist, berichtete der Anwalt des WSV, Johannes Hintermayr der APA.

Auf der Online-Plattform viagogo können von registrierten Usern weltweit Tickets für Veranstaltungen gehandelt werden. Die Preise sind oft deutlich höher als vom Veranstalter vorgesehen. Der WSV argumentiert, dass die auf viagogo in Erscheinung tretenden Verkäufer in der Regel in Österreich über keine Gewerbeberechtigung als Kartenbüro verfügen würden. Daher sollen sie auch keine Karten mehr verkaufen dürfen, so die Forderung in der Klage, die der Verband beim Landesgericht Linz unter anderem auf Unterlassung eingebracht hatte.

viagogo hatte aber die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Schweizer Gericht zuständig sein müsse. Und auch das Erstgericht hatte die Verbandsklage "wegen fehlender internationaler und örtlicher Zuständigkeit" zurückgewiesen. Der OGH sieht das jedoch anders und so muss das Verfahren nun in Linz weitergeführt werden.

Auch Verbraucherklagen möglich

Darüber hinaus könne viagogo in Österreich mittlerweile nicht nur von Verbänden und Mitbewerbern sondern auch von Verbrauchern an deren Wohnort selbst geklagt werden, erläuterte Hintermayr. Hintergrund ist die Klage eines Ticketkäufers, der gegen das Portal vor Gericht gezogen war, weil er weder die Karten erhielt noch sein Geld zurückbekam. In diesem Fall liegt laut OGH ein Gerichtsstand im Inland vor.

Hintermayr hat auch die Kabarettisten Viktor Gernot und Monika Gruber in ihrem Rechtsstreit gegen viagogo vertreten. Sie haben bereits im Vorjahr einen Erfolg erzielt: viagogo darf laut einem Versäumungsurteil des Landesgerichts Linz keine Karten für Veranstaltungen der zwei Künstler in Österreich mehr vertreiben. Allerdings hat die Ticketplattform das mit einem Einspruch bekämpft und das Urteil ist daher nicht rechtskräftig. (APA, 8.2.2019)