Bild nicht mehr verfügbar.

Bei Slush, einer Start-up- und Technologiemesse in Helsinki, sitzen Unternehmensgründer gemeinsam in der heißen Wanne. Immer öfter regeln sie heikle Fragen untereinander mithilfe von Syndikatsverträgen.

Foto: Reuters / Lehtikuva

Seine letzte Blüte erlebte der Syndikatsvertrag im Jahr 2007; die Weltfinanzkrise setzte dem ein Ende. Doch in Zeiten eines Private-Equity-Booms von drängenden Unternehmensnachfolgen, Seed Financing und Venture Capital, aktivistischen Shareholdern und häufigen notwendigen Projektpartnerschaften feiert das Instrument, mit dem Gesellschafter ihre rechtlichen Beziehungen vertraulich miteinander regeln, ein stilles Comeback.

Insbesondere die Gründer von Start-ups haben Bedarf an zukunftsweisenden rechtlichen Lösungen für ihre Unternehmen, deren Wachstumspotenzial oft noch gar nicht abzuschätzen ist. Der übliche Gesellschaftervertrag reicht da meist nicht aus.

Dabei geht es um das Verhältnis mehrerer Gründer zueinander sowie zu ihren Investoren, das Vorgehen bei weiteren Finanzierungsrunden bis hin zu einem Exit über die Börse oder eine Übernahme. Nicht von ungefähr scheitern zahlreiche Start-ups an einer mangelhaften rechtlichen Regelung bei der Gründung. Die "Forbes"-Liste der "10 Big Legal Mistakes by Start-ups" führt "Not making the deal clear with co-founders" unangefochten an.

Komplexe Verträge

Aber auch bei etablierten Unternehmen sind Standardgesellschafterverträge oft nicht in der Lage, die Komplexität der Gesellschafterbeziehungen zielgerichtet zu regeln. Das ist etwa der Fall, wenn der Unternehmensgründer plötzlich stirbt und die Anteile unter mehreren Erben aufgesplittert werden.

Eine besondere Herausforderung für Unternehmensnachfolgen sind minderjährige Nachfolger – vor allem, wenn der ehemalige Prinzipal seine Wünsche nicht verschriftlicht hat. Ähnliche Probleme stellen sich bei Gesellschafterstreit und dem willkürlichen Wechsel einzelner Gesellschafter.

Gesellschaften, Gesellschafter und Investoren erkennen zunehmend diese Schwachstellen Standardisierter Verträge. Hinzu kommt die für Syndikatsverträge geltende Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit ihren erweiterten Kündigungsmöglichkeiten bei unbefristeten Verträgen, die mitunter existenzgefährdende Risiken hervorruft. Ab 2022 gilt diese Rechtslage auch für jene Altverträge, für die ursprünglich ein Opting-out erklärt wurde. Daraus entsteht für manche Verträge ein dringender Änderungsbedarf.

Anders als die öffentlich zugänglichen Gesellschaftsverträge regeln Syndikatsverträge vertraulich die rechtlichen Beziehungen zwischen mehreren oder allen Gesellschaftern in Ergänzung des Gesellschaftsvertrags. Sie unterliegen dabei nicht der Kontrolle durch das Firmenbuchgericht. Auch die Formpflichten gelten nur sehr eingeschränkt; nur bei der Verpflichtung zur Übertragung von GmbH-Anteilen gibt es eine Notariatsaktpflicht.

Allzweckwaffe

Syndikatsverträge haben daher ein breites Regelungsspektrum: Hauptbestandteil sind Stimmbindungsabreden zwischen Gesellschaftern. Zweck solcher Vereinbarungen ist die Sicherung des Einflusses der Syndikatsmitglieder auf die Gesellschaft. Dabei kann auch ein detaillierter Katalog an zustimmungspflichtigen Geschäften vorgesehen werden, die etwa in einem Beratungsgremium vorabgestimmt werden.

Weitere Regelungsinhalte sind häufig Nominierungs- oder Entsendungsrechte für Gesellschaftsorgane einschließlich beratender Gremien, deren Corporate Governance, die wirtschaftlichen Beziehungen der Syndikatspartner zur Gesellschaft und untereinander, Konfliktlösungsmechanismen, Vereinbarungen über Ausschüttungspflichten sowie Vorkaufs-, Aufgriffs- und Optionsrechte.

Ein vor allem für Start-ups wieder wichtiger werdender Aspekt ist der Exit einschließlich Mitverkaufsrechten und -pflichten (tag-along, drag-along). Damit im Zusammenhang stehen oft vertragliche Bewertungsregeln für das Unternehmen und die Geschäftsanteile, einschließlich der Differenzierung zwischen "good leaver" und "bad leaver". Diese müssen streng vertraulich sein und sind daher in aller Regel Syndikatsverträgen vorbehalten.

Wichtige Unterschiede

Genau beachtet werden muss, welche Regelungen in den Syndikatsvertrag und welche in den Gesellschaftsvertrag – zumindest durch Verweis – aufgenommen werden. Anders als Gesellschaftsverträge, die in ihrem materiellen Teil auch gegenüber Dritten wirken können, bindet der Syndikatsvertrag grundsätzlich nur seine Parteien. Eine Stimmabgabe entgegen seinen Bestimmungen wäre daher wirksam. Das vertragswidrige Verhalten löst nur eine Schadenersatzpflicht aus. Einstweiliger Rechtsschutz muss, um wirksam zu sein, vertraglich geregelt sein.

Häufig stiefmütterlich behandelt werden kartellrechtliche Aspekte, die sich beim Syndikatsvertrag mannigfaltig stellen, etwa in der Fusionskontrolle im Hinblick auf die Verwirklichung des Zusammenschlusstatbestands des Kontrollwechsels von alleiniger zu gemeinsamer Kontrolle und umgekehrt (§ 7 Abs 1 Z 5 KartG). Auch die in Syndikatsverträgen regelmäßig enthaltenen, mitunter auch nachvertraglichen Wettbewerbsverbote können gegen das Kartellverbot verstoßen.

Dennoch verdient der Syndikatsvertrag seine Renaissance. Stellt er doch, gut gemacht, eine entscheidende Ergänzung zum Gesellschaftsvertrag mit einem breiten Anwendungsspektrum dar. (Lukas Flener, 14.2.2019)