Carmen Thornton ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Trennungen und Scheidungen sowie Obsorge- und Unterhaltsverfahren. Auf derStandard.at/Familie beantwortet sie rechtliche Fragen bezüglich des Familienlebens.

Foto: Jana Madzigon

Immer mehr Eltern veröffentlichen Fotos oder Videos ihrer Kinder in sozialen Netzwerken, etwa auf Facebook und Instagram. Nachdem die süßen Kleinen ja so schnell groß werden, möchte man die vielen schönen und lustigen Momente natürlich als Erinnerung für später festhalten und auch mit Verwandten, Freunden und Bekannten teilen. Mit dem Smartphone ist das auch kein Problem, und so landen viele Schnappschüsse im Netz und werden dort rasch weiterverbreitet.

Auch Kinder haben ein Recht auf Privatsphäre

Auch wenn es durchaus verständlich ist, dass die Eltern stolz auf ihren Nachwuchs sind und andere am Leben ihrer Kinder teilhaben möchten, sollten sie sich dessen bewusst sein, dass auch Kinder sogenannte Persönlichkeitsrechte haben. Dazu gehören vor allem das Recht auf Privatsphäre und Anonymität und das Recht am eigenen Bild. Über diese Persönlichkeitsrechte kann – wie der Name schon sagt – nur die betroffene Person selbst verfügen. Entgegen einer weitverbreiteten Meinung können die Eltern daher nicht ohne weiteres entscheiden, welche Aufnahmen sie von ihren Kindern veröffentlichen.

Wenn durch die Veröffentlichung berechtigte Interessen der Kinder verletzt werden könnten, ist jedenfalls die Zustimmung des Kindes erforderlich. Dafür muss das Kind aber in der Lage sein, die Folgen seiner Entscheidung zu begreifen. In der Regel ist das erst bei Kindern ab 14 Jahren der Fall. Babys und Kleinkinder können einer Veröffentlichung natürlich nicht zustimmen. Das heißt aber nicht, dass man überhaupt keine Kinderfoto mehr posten darf.

Rücksicht nehmen

Wenn man anlässlich der Geburt seines Kindes ein Babyfoto postet, um Freunde und Bekannte an dem freudigen Ereignis teilhaben zu lassen, ist dagegen natürlich nichts einzuwenden. Auch harmlose und alltägliche Kinderfotos kann man an Verwandte oder Freunde schicken oder auch auf seinem Social-Media-Profil hochladen. Die Eltern sollten dabei aber immer auf die Rechte der Kinder Rücksicht nehmen und sich dessen bewusst sein, dass Fotos auch dann noch im Netz kursieren können, wenn das Posting schon lange gelöscht ist.

Anonymität wahren

Im Zweifel sollte man die Aufnahme daher nur für private Zwecke verwenden oder zumindest darauf achten, dass die Anonymität des Kindes gewahrt ist (zum Beispiel indem man das Kind nur von hinten fotografiert oder das Gesicht durch Instagram-Sticker oder Verpixelung unkenntlich macht).

Nacktfotos sind ein absolutes No-Go

Aufnahmen, die das Kind bloßstellen, entwürdigend sind oder in die Intimsphäre eingreifen, haben im Web nichts verloren. Vor allem Nacktfotos, egal in welchem Alter, sind ein absolutes No-Go und können außerdem leicht in die falschen Hände geraten. Fotos und Videos von den ersten Versuchen am Töpfchen oder mit breiverschmiertem Mund sind zwar süß, aber ebenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

Was die Eltern süß oder lustig finden, ist den Kindern später oft ziemlich peinlich. Vorsicht bei Babyblogs: Werbung mit Kindern ist nicht erlaubt. Auch bei Baby- oder Familienblogs, in denen Eltern die Öffentlichkeit am Leben ihrer Kleinen teilhaben lassen, ist Vorsicht geboten. Solche Blogs können die Persönlichkeitsrechte des Kindes verletzen. Das gilt umso mehr, wenn sie auch kommerziell genutzt werden. Auf Instagram beispielsweise reichen schon ein paar Tausend Follower, um regelmäßig Werbegeschenke zu bekommen oder sogar einen kleinen Nebenverdienst zu lukrieren. Werbung mit Babys und Kleinkindern ist in Österreich aber rechtlich sehr problematisch. (Carmen Thornton, 19.2.2019)