Schon jetzt bestehen mehrere Möglichkeiten, seine persönliche Freiheit zu verlieren. Innenminister Kickl möchte eine weitere hinzufügen.

Foto: Elmar Gubisch

**** Polizeihaft ****

Die heimische Exekutive kann einen Verdächtigen grundsätzlich 48 Stunden festhalten, bis die Justiz über sein weiteres Schicksal entscheidet. Daneben gibt es aber auch die "Polizeihaft", die im Verwaltungsstrafrecht geregelt ist. Eine Bezirksbehörde oder Landespolizeidirektion kann, wenn es das Gesetz vorsieht, für Verwaltungsübertretungen auch "primäre Freiheitsstrafen" aussprechen. Diese können zwischen zwölf Stunden und sechs Wochen dauern. Verbüßt werden sie meistens nicht in Justizanstalten, sondern Zellen der Polizei. Häufiger sind "Ersatzfreiheitsstrafen": Wer eine Geldbuße nicht begleichen kann, muss sitzen. (moe)

**** Schubhaft ****

Die Schubhaft ist eine Sonderform einer Freiheitsentziehung, die von einer Verwaltungsbehörde ausgesprochen wird und keine Strafhaft ist. Davon betroffen können nur fremde Staatsbürger sein, deren Aufenthalt im Bundesgebiet die Behörden beenden und sie abschieben wollen. Grund für die Abschiebung (oder zwangsweise Außerlandesbringung, wie es juristisch heißt) kann das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot sein. Innerhalb von 18 Monaten darf eine Person maximal zehn Monate in Schubhaft sein. (moe)

**** U-Haft ****

Untersuchungshaft ist die erste Haftform, bei der die Justiz mitmischt. Wird man einer Straftat verdächtigt, kann die Staatsanwaltschaft die U-Haft beantragen, entscheiden muss eine Richterin oder ein Richter. Obligatorisch ist sie bei dem Verdacht auf ein Verbrechen, für das mindestens zehn Jahre Strafhaft drohen. Ist das nicht der Fall, muss beurteilt werden, ob ein Haftgrund vorliegt. Davon gibt es vier Stück: Fluchtgefahr, Verabredungsgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Tatbegehungsgefahr. Zusätzlich sind gelindere Mittel zu prüfen. Nach maximal zwei Jahren muss man freigelassen werden, wenn kein Prozess gestartet wurde. (moe)

****Strafhaft****

Die Strafhaft ist das, was die meistens Menschen sich unter Haft vorstellen – eine Person wird von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und muss ins Gefängnis. Allerdings muss man mit der Rechtskraft nicht zwangsläufig gleich seine Postanschrift auf eine Justizanstalt umstellen. Bei Strafen bis zu einem Jahr kann das Gericht einen Aufschub des Haftantritts bis zu einem Jahr gewähren. Darüber hinaus besteht bei den meisten Verurteilungen bis zu zwölf Monaten die Chance auf "elektronisch überwachten Hausarrest" vulgo "Fußfessel". Darüber entscheidet der Leiter der Justizanstalt. (moe)

*** Maßnahmenvollzug ****

Für geistig abnorme Rechtsbrecher, die als gefährlich eingestuft werden, ist der Maßnahmenvollzug vorgesehen. Sie wurden entweder als zurechnungsunfähig eingestuft oder sind zwar zurechnungsfähig, haben eine Straftat aber unter dem Einfluss einer "seelischen oder geistigen Abartigkeit" begangen. Im zweiten Fall wird die Unterbringung zusätzlich zur Strafe angeordnet. Die Strafandrohung muss bei mindesten einem Jahr Haft liegen. Die Maßnahme wird auf unbestimmte Zeit verhängt. Die Anzahl der Straftäter im Maßnahmenvollzug steigt stetig. Das betrifft vor allem jene, die als zurechnungsfähig eingestuft wurden. (van)

*** Unterbringung ***

Bei der Unterbringung handelt es sich nicht um eine Haft im Gefängnis. Wer zwar keine Straftat begangen hat, aber aufgrund einer psychischen Krankheit eine Gefährdung für sich selbst oder andere darstellt, kann zwangsweise in ein Krankenhaus für Psychiatrie oder eine entsprechende Abteilung eingewiesen werden, sofern dies zur Behandlung notwendig ist. Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei den Patienten auch ohne ärztliche Untersuchung in das Krankenhaus bringen. Dort muss er aber sofort von einem Facharzt untersucht werden, der die Voraussetzungen für eine Unterbringung abklären muss. Eine etwaige Entscheidung zur Aufnahme muss durch ein Gericht bestätigt werden. (van)