Fast 2000 Jahre nach dem Tod Jesu Christi wird die Kreuzigung zum Politikum – in Österreich.

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Der Karfreitag sorgte und sorgt für heftige Debatten. Evangelische und Altkatholiken, die wegen der gesetzlichen Neuregelung einen Urlaubstag verbrauchen müssen, wenn sie an ihrem höchsten Feiertag frei haben wollen, überlegen rechtliche Schritte gegen die Regelung. Die Gewerkschaften laufen weiterhin Sturm gegen die Neuregelung. Und in den Unternehmen ist weiterhin unklar, wie sich die Bestimmungen in der Praxis auswirken werden. Was ist, wenn das Gros der Beschäftigten den gleichen Tag zum "persönlichen Feiertag" erklärt, an dem es einen Anspruch auf Freizeit gibt?

Nicht nur die Konsequenzen der koalitionären Reparatur sind noch unklar, auch die Ansprüche jenes Klägers, der das ganze Verfahren angezettelt und letztlich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgelöst hat, müssen noch verhandelt werden.

Seitens des Obersten Gerichtshofs (OGH) kam es kürzlich zu einem recht überraschenden Beschluss. Das Höchstgericht hat den Fall an das Erstgericht zurückverwiesen. Dort soll nun geklärt werden, ob Anspruch auf Entgeltzahlung für den Dienst am Karfreitag besteht.

Neue Kriterien

Zur Erklärung: Ein atheistischer Mitarbeiter einer Detektei hatte eine Ungleichbehandlung beanstandet, weil er am Karfreitag keine Zuschläge erhielt, Protestanten sehr wohl. Ob er die geforderten 109 Euro tatsächlich erhält, hängt nun aber von Kriterien ab, die der OGH definiert hat. Wörtlich meint er: "Ein Anspruch auf Feiertagsentgelt steht dem Kläger nur dann zu, wenn er zuvor von der Beklagten eine Freistellung am Karfreitag, dem 3. 4. 2015, gefordert hat, die Beklagte aber diesem Ersuchen nicht nachgekommen ist."

Genau dieser für das Höchstgericht entscheidende Punkt wurde bisher nicht beachtet. Ein Gericht könne nur dann eine Entscheidung treffen, wenn den Parteien Gelegenheit zur Äußerung in dieser Frage gegeben worden sei, stellt der OGH nun fest. Daraus folgert er, dass "eine Erörterung und allfällige Ergänzung des Beweisverfahrens zu dieser Frage in erster Instanz erforderlich" sei.

Heißt konkret: Das Erstgericht ist nun wieder am Zug und muss prüfen, ob der Kläger überhaupt um Freistellung angesucht hat, erklärt Alois Obereder. Der Rechtsanwalt hat die Causa für seinen Mandanten betreut.

Barriere für Nachahmungstäter

Wichtiger als der Einzelfall dürfte sein, dass damit eine Barriere für "Nachahmungstäter" errichtet wird. Denn theoretisch könnten nach dem EuGH-Urteil zahlreiche Personen rückwirkend ein Feiertagsentgelt für geleistete Arbeit am Karfreitag einklagen. Um eine Freistellung haben wohl die wenigsten angesucht, weil Nichtprotestanten ja keinen Feiertag hatten. Somit dürfte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Nichtevangelische bisher diskriminiert wurden, für die Vergangenheit keine allzu großen Auswirkungen haben. So weit geht Obereder nicht, räumt aber ein, dass der OGH mit seinem Beschluss eine "hohe Hürde" für weitere Ansprüche aufgestellt habe. (Andreas Schnauder, 12.3.2019)