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Wem gehört das Geld, das den zwei Sparvereinen der Nationalbank nach ihrer Auflösung bleiben wird?

Foto: dpa/Kneffel; Montage: Seywald

Der Schritt war durchaus ungewöhnlich. Vor rund einem Jahr hat die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) ihre beiden Sparvereine geklagt – und zwar in friedlicher Absprache mit deren Verantwortlichen. Zuvor, 2015, hatte man beschlossen, den 1906 gegründeten "Spar- und Vorschußverein Graphik" (sohin: rot) und den 1950 gegründeten "Spar- und Vorschußverein der Beamtenschaft der OeNB" (sohin: schwarz) zu liquidieren.

Doch auf eine Lösung des Problems, wem dereinst das Restvermögen der Sparvereine gehören sollte, konnten sich OeNB und Sparvereine nicht einigen. Die genossenschaftlich organisierten und zum Volksbankensektor ressortierenden Sparvereine fordern das Restvermögen für ihre Genossenschafter (also die Notenbanker), die OeNB fordert es für sich.

Um diese Rechtsfrage zu klären, brachte die OeNB, eben in Absprache mit den Sparvereinen, eine Feststellungsklage beim Handelsgericht Wien ein.

Anfang März hat das Handelsgericht Wien entschieden. Und es hat der OeNB recht gegeben: Das Geld, das nach Abschluss der Liquidation noch da sein wird, gehört der OeNB. Wie viel das genau ist, kann man noch nicht sagen, in der OeNB geht man von drei bis vier Millionen Euro aus. Unter Reinvermögen versteht die OeNB das Vermögen, das bleibt, wenn Verbindlichkeiten und die Genossenschaftsanteile der Mitglieder der Sparvereine abgezogen sind.

OeNB trug die Kosten

Um das Urteil zu verstehen, ist sozusagen ein Blick in den Bauch der OeNB nötig. Denn die Sparvereine, die ihren Genossenschaftern zu hohen Sparzinsen und/oder günstig verzinsten Krediten verhalfen, waren auch Gegenstand der 1995 abgeschlossenen OeNB-Sozialbetriebsvereinbarung. In der ist festgeschrieben, dass die OeNB für die Kosten aufkommt. Dass sie also die vier Mitarbeiter der Sparvereine entlohnt, Räumlichkeiten bereitstellt und den Strom zahlt. Diese Kostenersparnis habe es den Sparvereinen ermöglicht, ihren Mitgliedern Konditionen zu verschaffen, wie es auch Kommerzbanken für ihre Mitarbeiter tun, lautete die OeNB-Argumentation sinngemäß.

Betriebsrat und Liquidatoren der Sparvereine sahen es anders. Die OeNB habe die Unterstützung freiwillig geleistet; gemäß Satzung und Genossenschaftsgesetz stehe das Restvermögen den Genossenschaftern (also den Bankern) zu.

Stimmt nicht, sagt nun eben das Handelsgericht und stützt seine Urteilsbegründung gleichsam auf eine Vertragslücke. Was bei einer Liquidation mit einem allfälligen Restvermögen geschehen soll, wurde nämlich nirgendwo festgelegt, auch nicht in der Betriebsvereinbarung, hielt das Gericht fest. Nur weil eine diesbezügliche Regelung vergessen worden sei, könne man nicht davon ausgehen, dass etwaiges Restvermögen den Genossenschaftern zustehe.

Das sei nicht billig, hätten die Sparvereinsmitglieder in der Vergangenheit ja sowieso schon von den Konditionen profitiert, heißt es in dem Urteil sinngemäß.

Rechtsmittel erwartet

Zugestellt wurde selbiges am 6. März, die Vertreter der unterlegenen Sparvereine haben nun die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Und, werden sie das tun?

Das werde man in Bälde anwaltlich abklären lassen, erklärt die Vizevorsitzende des Zentralbetriebsrats, Birgit Sauerzopf. Erwartet wird jedenfalls, dass die Liquidatoren des roten und des schwarzen Sparvereins sehr wohl Berufung einlegen werden; es geht ja nicht um Peanuts. "Wir geben keinen Cent her", hatten Betroffene jedenfalls noch vor einem Jahr angekündigt. (13.3.2019)