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Dem Diesel-Absatz waren die Abgasmanipulationen im Volkswagen-Konzern nicht zuträglich.

Reuters / Fabian Bimmer

Wien – Rückenwind für VW-Sammelkläger in Korneuburg und Wiener Neustadt: Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hat Österreichs Gerichte für Klagen im Abgasskandal für zuständig erklärt. Es gibt damit einem Autokäufer aus Salzburg recht, der seinen Diesel-Pkw bei einem Händler in Stockerau gekauft hat und nun für die Abgasmanipulation Schadenersatz in Höhe von 21.443,66 Euro fordert. Zuständig sind Gerichte in Österreich.

Das Begehren des Wolfsburger Autokonzerns, das Zivilverfahren an das für den Volkswagen-Konzern zuständige Gericht in Braunschweig zu verweisen und Österreichs Justiz inhaltlich wie örtlich für unzuständig zu erklären, wies das OLG ab. Es folgt mit seinem Beschluss zahlreichen Beschlüssen diverser Oberlandesgerichte, die sich überwiegend für zuständig erklärt hatten.

Entscheidend sei der Übergabeort des Fahrzeugs (in dem Fall Stockerau) und nicht, wie Volkswagen vermeint, der Handlungs- oder Herstellungsort. Das Erstgericht hatte ebenfalls angeführt, dass der Handlungsort jedenfalls in Deutschland liege, denn dort sei der Pkw der Beklagten erstmals in Umsatz gebracht worden und somit der schädigende Erfolg erstmals aufgetreten.

Ort des Schadens gilt

Das OLG hingegen stellt mit Verweis auf das Europäisches Zivilverfahrensrecht und Teile der Rechtslehre in Österreich klar: Eine Person mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat kann in einem anderen EU-Staat geklagt werden, und zwar "vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", wie es im Beschluss heißt, der dem STANDARD vorliegt.

Schließlich räumen die OLG-Richter mit der von VW in diversen Verfahren vorgebrachten Rechtsmeinung eines Zivilrechtsexperten der Uni Wien auf, wonach die Gerichte am Sitz der Beklagten als sach- und beweisnah "objektiv am besten für die Beweiserhebung und Prozessdurchführung geeignet seien". Da VW keine entsprechenden Fakten vorgebracht habe, sei "eine größere Sachnähe zu einem anderen Ort als dem der Übergabe nicht erkennbar", heißt es im OLG-Urteil.

"Wir wissen jetzt, dass Österreichs Gerichte zuständig sind", sieht sich der Anwalt des Klägers, Benedikt Wallner, bestätigt. Spannend bleibe, ob die Volkswagen AG die ihr eingeräumte Möglichkeit nutzen und den Obersten Gerichtshof anrufen wird. Das ließ sich am Mittwoch der Österreich-Ableger Porsche Austria offen. Gut möglich aber auch, dass VW den Antrag auf internationale Zuständigkeit zurückzieht, um einen europaweit bindenden Entscheid des EuGH zu vermeiden, wie in anderen Verfahren vorgegangen wurde.

Präjudiz für Landesgerichte?

Für die an den 16 Landesgerichten in Österreich angelaufenen Sammelklagsverfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) ist der OLG-Beschluss vom 4. März ist ein wichtiges Präjudiz, insbesondere für jene in Korneuburg und Wiener Neustadt. Diese beiden Gerichte hatten sich, wie berichtet, mangels internationaler Zuständigkeit für unzuständig erklärt. Für das Landesgericht Leoben hingegen stellte sich diese Fragen nicht, dort wird am 21. Mai über die von Volkswagen begehrte Senatsbesetzung befunden. Das dürfte allerdings eine Formsache sein, denn dies wurde in allen VW-Verfahren abgelehnt, entschieden haben stets Einzelrichter.

Eine Überraschung gab es am Mittwoch im Sammelklagsverfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt. Richterin Sabine Grün will die Zuständigkeit vorab vom EuGH klären lassen. Das Verfahren wurde unterbrochen bis zum Spruch des EuGH. Sie tendiere eher zu der Ansicht, dass Deutschland als Firmensitz von VW zuständig ist, zitierte die APA die Richterin. Bei Porsche Austria in Salzburg begrüßt man diesen Schritt: "Durch die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH hat das Landesgericht Klagenfurt dem Einwand der Volkswagen AG Rechnung getragen, dass zunächst die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte zu prüfen ist. Die VW AG wird den Einwand der Unzuständigkeit österreichischer Gerichte aufrechterhalten."

Der VKI vertritt österreichweit 9872 Käufer von VW-Dieselfahrzeugen. (Luise Ungerboeck, 28.3.2019)