Wien – Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat zahlreiche Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Denizbank für unzulässig erklärt oder dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Unter anderem darf die Denizbank nicht Gebühren für ursprünglich kostenlose Dienstleistungen verlangen, sollten die Kunden nicht innerhalb von sechs Wochen widersprechen, teilte der VKI am Dienstag mit (8Ob24/18i).

17 Klauseln hat der OGH untersagt, weitere sechs dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Unzulässig ist laut OGH etwa die von der Denizbank vorgesehene Verpflichtung, dass Kunden ihre PIN für den Zugang zum Onlinebanking regelmäßig ändern müssen. Das sei den Kunden nicht zumutbar, die Bank könne ohne Weiteres ihren Kunden eine PIN-Änderung beim Einstieg in das Onlinebanking abverlangen.

PIN und TAN

Weiters darf die Denizbank nicht ihren Kunden bei einer missbräuchlichen Verwendung von PIN und TAN das gesamte finanzielle Risiko übertragen. Denn nach dem Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) haftet der Kunde bei leichter Fahrlässigkeit nur bis zu einem Betrag von 50 Euro und die Haftung entfällt ganz, wenn Verlust oder Diebstahl für den Kunden nicht bemerkbar waren.

Den EuGH fragt der OGH, ob die Bank bei einem Girokonto die Allgemeinen Geschäftsbedingungen völlig uneingeschränkt ändern kann, wenn der Kunde nicht binnen einer gewissen Frist widerspricht ("Zustimmungsfiktion"). Bisher entsprach es der ständigen österreichischen Rechtsprechung, dass solche weitreichenden Vertragsänderungen auf diesem Weg nicht möglich sind, vermerkt der VKI in seiner Aussendung, es sei überraschend, dass der OGH dazu nun den Europäischen Gerichtshof anrufe. (APA, 2.4.2019)