Wien – Die Frist für Angestellte, die den Karfreitag zum "persönlichen Feiertag" erklären wollen, endet "spätestens" am morgigen Freitag. Bis zu diesem Tag dürften Unternehmen den rechtlich verbrieften Urlaubswunsch annehmen, hieß es aus der Wirtschaftskammer zur APA. Die Regelung gilt erstmals, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen Feiertag nur für gewisse Gruppen als diskriminierend beanstandet hatte.

Kulanzlösung

Streng juristisch gesehen endet die von der Regierung gesetzte Frist eigentlich heute, Donnerstag. Dennoch schreibt die Wirtschaftskammer auf ihrer Website: "Wer also den Karfreitag 2019 als seinen persönlichen Feiertag bestimmt, muss dies spätestens am 5. April 2019 dem Arbeitgeber bekannt geben." Auf APA-Anfrage bestätigte man diese Kulanz. Ab kommenden Jahr muss dieser Wunsch bereits drei Monate vor dem Karfreitag bekannt gegeben werden.

Der EuGH hat am 22. Jänner entschieden, dass die bisherige Bevorzugung von Protestanten und Altkatholiken beim Karfreitag unzulässig ist. Damit steht der zusätzliche Feiertag allen Arbeitnehmern zu. Um einen allgemeinen zusätzlichen Feiertag zu verhindern, strichen ÖVP und FPÖ die Karfreitagsregelung aus dem Arbeitsruhegesetz.

Kein zusätzlicher Urlaubstag

Wer nun am Karfreitag freihaben möchte, muss dafür künftig einen seiner Urlaubstage verbrauchen. Dazu wurde im Arbeitsruhegesetz eine Bestimmung eingefügt, die es allen Arbeitnehmern erlaubt, einen Urlaubstag im Jahr auch gegen den Willen des Arbeitgebers zu fixieren. Einen zusätzlichen Urlaubstag gibt es dafür nicht. Sollte der Arbeitnehmer aber "auf Ersuchen des Arbeitgebers" trotzdem an diesem Tag arbeiten, steht ihm das Feiertagsentgelt (also das doppelte Gehalt) zu, ohne dass dafür der Urlaubstag verfällt. (APA, 4.4.2019)