Carmen Thornton ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Trennungen und Scheidungen sowie Obsorge- und Unterhaltsverfahren. Auf derStandard.at/Familie beantwortet sie rechtliche Fragen bezüglich des Familienlebens.

Foto: Jana Madzigon

Muss der Vater seinem Kind Unterhalt leisten, wenn der Großvater ihm bereits einen monatlichen Beitrag für die Ausbildung vermacht hat? Mit dieser Frage musste sich kürzlich der Oberste Gerichtshof (OGH) auseinandersetzen.

Im Anlassfall hatte der Großvater in seinem Testament bestimmt, dass seine Enkelin aus seinem Erbe monatlich 1.000 Euro wertgesichert erhalten soll, bis sie ihr Studium oder eine sonstige Ausbildung abgeschlossen hat, längstens jedoch bis zu Erreichen ihres dreißigsten Lebensjahres. Der Vater war als Alleinerbe eingesetzt und musste diese monatliche Zahlung daher aus dem Erbe begleichen.

Zusätzlicher Unterhalt

Bei der Scheidung von der Mutter des Kindes einige Jahre zuvor hatte er sich außerdem dazu verpflichtet, seiner Exfrau und seiner Tochter Unterhalt zu zahlen. Er sah allerdings nicht so recht ein, warum er zusätzlich zur monatlichen Zahlung aus dem Vermächtnis auch noch Unterhalt für seine Tochter leisten sollte – und stellte daher bei Gericht den Antrag, ihn von seinen monatlichen Unterhaltszahlungen zu befreien.

Vor Gericht argumentierte er damit, dass seine Unterhaltspflicht erloschen sei, weil der Großvater mit dem Vermächtnis beabsichtigt habe, ihn von seiner Unterhaltspflicht zu befreien. Außerdem seien die monatlichen Zahlungen als Eigeneinkommen seines Kindes zu werten.

Der Fall landete letztendlich beim OGH, und dieser entschied, dass der Vater weiterhin Unterhalt zahlen muss, weil aus dem Testament nicht hervorging, dass der Großvater ihn durch das Vermächtnis von seiner Unterhaltspflicht befreien wollte. Das Höchstgericht ging daher davon aus, dass der Großvater mit dem Vermächtnis beabsichtigt hatte, seinem Enkelkind ein sorgenfreies Studium zu ermöglichen und die monatlichen Zahlungen daher den Mehraufwand für eine fundierte Ausbildung decken sollten.

Nicht überraschend

Die Entscheidung des OGH ist nicht überraschend. Grundsätzlich führen regelmäßige, freiwillige Leistungen eines Dritten nur dann zum Erlöschen der Unterhaltspflicht, wenn der Dritte die Absicht hat, dadurch die Unterhaltspflicht des Schuldners (zumindest teilweise) zu erfüllen. Bei Zuwendungen von nahen Verwandten (zum Beispiel den Großeltern) gehen die Gerichte im Zweifel davon aus, dass der Unterhaltspflichtige dadurch nicht entlastet werden soll. Solche Zuwendungen aus familiären Gründen werden auch nicht als Eigeneinkommen des Kindes auf den Unterhalt angerechnet und reduzieren den Unterhaltsanspruch daher nicht.

Das Kind kann sich jedenfalls freuen. Es bekommt die monatliche Zuwendung aus der Erbschaft seines Großvaters zusätzlich zum Kindesunterhalt und hat während des Studiums sicherlich keine Geldsorgen. Ob diese Zahlung ein Anreiz ist, die Ausbildung möglichst rasch abzuschließen oder nebenbei Arbeitserfahrung zu sammeln, ist natürlich eine andere Frage. (Carmen Thornton, 16.4.2019)