Wien – Ein 19-Jähriger, der im Vorjahr einen flüchtigen Bekannten aus Rache niedergestochen und beinahe getötet hatte, ist am Mittwoch am Landesgericht Wien nicht rechtskräftig zu drei Jahren Haft wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung verurteilt worden. Die Geschworenen verneinten mit 2:6 Stimmen den angeklagten Mordversuch.

Die Tat ereignete sich am 1. September 2018, als das 24-jährige Opfer im hinteren Bereich einer Tankstelle in Wien-Penzing ein gekühltes Getränk kaufen wollte. Der Angeklagte versetzte ihm von hinten drei Stiche. Einer ging in den linken Oberarm, wobei die Hauptschlagader fast zur Gänze durchtrennt wurde, zwei in den Oberkörper, wovon einer die linke Niere beschädigte. Der lebensgefährlich Verletzte überlebte nur dank rascher intensivmedizinischer Hilfe.

Stellte sich der Polizei

Der Beschuldigte hatte bereits über Monate einen Groll gegen den 24-Jährigen gehegt, da er glaubte, vom Älteren bestohlen worden zu sein. Das vermutete der Beschäftigungslose jedenfalls, der aufgrund einer Persönlichkeitsstörung in einer betreuten WG untergebracht war. Nach einem gemeinsam verbrachten Abend in seiner Wohnung fehlten dem 19-Jährigen ein Butterfly-Messer, die er sammelt, eine Sturmhaube sowie 20 Euro.

Ende August kündigte der Angeklagte im Freundeskreis an, er werde den 24-Jährigen "niederhauen". Diese Drohungen des kindlich wirkenden Burschen wurden nicht ernst genommen, da der Ältere körperlich deutlich überlegen schien.

Als sich die Wege der beiden bei der Tankstelle wieder kreuzten, "hat es mir plötzlich den Vogel aus der Birne gehaut", sagt der Angeklagte. Er habe ihm einen Denkzettel verpassen und den Bekannten verletzen, aber nicht töten wollen, verantwortete sich der Angeklagte. Wortlos folgte er dem Älteren in den Shop, stach wortlos zu und ergriff die Flucht, wie die Geschworenen auch auf einem Überwachungsvideo verfolgen konnten. Tags darauf stellte sich der damals noch 18-Jährige bei der Polizei.

Zurechnungsfähig, aber Persönlichkeitsstörung

Auf die Frage von Richter Daniel Rechenmacher, ob dies nicht eine "ziemlich heftige Reaktion in Relation zu dem angeblichen Diebstahl" sei, konnte der Bursch seine Handlung nicht wirklich erklären. Ob ihn sonst etwas belastet habe? Dies führte zu einem minutenlangen Weinkrampf und einer Sitzungsunterbrechung, bis der junge Mann darüber sprechen konnte, dass ihn seine Freundin betrogen und verlassen habe.

Laut der psychiatrischen Sachverständigen Gabriele Wörgötter habe der Angeklagte zwar keine psychiatrische Erkrankung und sei zweifelsfrei zurechnungsfähig, leide aber unter einer erheblichen, schweren Persönlichkeitsstörung. Sein höflicher, freundlicher Eindruck sei nur Fassade. Seit seiner Kindheit fühle der junge Mann eine tiefe Aggression, beschäftige sich mit Waffen und Egoshootern. "Er hat vor allem zu seinen und den Gefühlen anderer keinerlei Zugang", so die Expertin.

All seine Wut und negativen Gefühle habe er bei sich behalten und sei nicht in der Lage, darüber zu sprechen und Hilfe zu holen. Diese Defizite seien in der frühen Kindheit begründet und bedürften jahrelanger Behandlung. Trotz einer negativen Gefährlichkeitsprognose sei aber aufgrund seiner gesamten Persönlichkeit eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher "noch nicht" notwendig.

Nicht rechtskräftig

Das Gericht wertete den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, das jugendliche Alter, das umfassende Geständnis, seine niedrige Frustrationsschwelle sowie den Umstand, dass sich der 19-Jährige selbst gestellt hatte, als mildernd. Erschwerend war die heimtückische Vorgangsweise durch den Angriff von hinten sowie die Verwendung einer Waffe.

Eine teilbedingte Strafe kam laut Rechenmacher aus mehreren Gründen nicht infrage. Zudem sei man der Ansicht, dass ihm die Haft nicht schaden werde. Er empfahl, den Vollzug der drei Jahre – möglich wären bei jungen Erwachsenen zehn Jahre – im Jugendvollzug zu beantragen. Dort sei auch die psychologische Betreuung besser. Dem Opfer wurden 6.380 Euro Schmerzensgeld zugestanden. Der Angeklagte nahm nach Beratung mit seiner Anwältin die Strafe an, während die Staatsanwältin keine Erklärung abgab. Daher ist das Urteil nicht rechtskräftig. (APA, 24.4.2019)