Wien – Der von Roman Schröck angestrebte Prozess wegen übler Nachrede gegen Georg S. lehrt Richterin Nicole Baczak vor allem eines: Der Umgang in der Szene der Hundetrainer in Österreich ist ein rauer. Vor allem, seit Schröck im Jahr 2014 den US-Amerikaner Cesar Millan, der im Fernsehen als "Hundeflüsterer" auftritt, für Vorträge nach Österreich geholt hat. Die Methoden Millans sind umstritten und werden von Gegnern als Tierquälerei bezeichnet – so auch vom Angeklagten.

Im vergangenen September trafen der 52-jährige Schröck und der 58 Jahre alte S. in einer Fernsehdiskussion über "Kampfhunde" aufeinander. Schröck wurde als "Dog-Coach" vorgestellt, S. als Vertreter eines Rottweiler-Klubs. Im Zuge der Sendung warf S. dem von Andreas Schweitzer vertretenen Privatankläger vor, er habe seinen Gewerbeschein als Hundetrainer wegen einer Verurteilung als Tierquäler verloren – was dieser nicht auf sich sitzen lassen wollte.

Trainerstreit und "Problemhundtherapeuten"

Richterin Baczak darf also tief in die Welt der Kynologen eintauchen. Und erfährt, dass es "Verbandstrainer" und "freie Hundetrainer" gibt, "Problemhundtherapeuten" und "Dogaudit-Prüfer". Der Angeklagte erinnert sich, dass es ab 2014 Probleme gab – in Internetdiskussionsrunden wie dem Wuff-Forum wurde über Millan, Schröck und deren Methoden debattiert; nach einem seiner Beiträge schickte der Kläger ihm ein selbstverfasstes Buch, in dem S. nicht gut wegkam.

Der unbescholtene S. beteuert, die Angriffe ignoriert zu haben. Als einer seiner Kollegen, der als "Hundeschweiger" bekannt ist, in einer anderen TV-Sendung auftrat, habe er Mails vom Kläger erhalten, die als – nun ja – unverblümt zu bezeichnen sind. "Er hat mir, verzeihen Sie, geschrieben, er brunzt ma am Tisch, und wir können es dann aufschlecken", schildert er. "Ist das irgendein Code in der Hundetrainersprache?", erkundigt sich die Richterin. "Nein, es ist so gemeint", erläutert der Angeklagte.

Strafrechtliche versus verwaltungsrechtliche Verurteilung

In der inkriminierten TV-Sendung attackierte Schröck die Verbandstrainer und S. persönlich, worauf der Angeklagte mit der Bemerkung über den Verlust des Gewerbescheins konterte. Er habe das von einer Sachverständigen gehört, rechtfertigt er sich, dazu habe er einen Auszug eines Gerichtsurteils. Nur: Rechtlich ist das unrichtig – der Gewerbeschein ging verloren, da Schröck eine Vorstrafe von vier Monaten bedingt wegen Stalking und gefährlicher Drohung gegen einen Nationalratsabgeordneten ausgefasst hat.

In der schriftlichen Begründung dieses Urteils nahm das Gericht allerdings sehr wohl Bezug darauf, dass Schröck auch tierschutzrechtlich aufgefallen ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat ihn im Jahr 2017 diesbezüglich zu 1200 Euro Verwaltungsstrafe verurteilt. "Für mich als rechtlichen Laien war das eine klare Geschichte", rechtfertigt sich der Angeklagte.

Beim Versuch, die umstrittene TV-Diskussion auf dem PC der Schriftführerin abzuspielen, treten die obligaten IT-Probleme des Straflandesgericht wieder zutage: Es gibt keine Ton. Die Schriftführerin organisiert zwar zwei Lautsprecher, auch deren Stärke reicht aber nicht aus, um den Streit richtig zu hören. Abhilfe schafft schließlich Privatanklagevertreter Schweitzer, der sein Tablet zur Verfügung stellt.

Inkriminierte Ausschnitte selbst veröffentlicht

Kläger Schröck beharrt bei seiner Zeugenaussage darauf, dass ihm durch den Vorwurf von S. Schaden zugefügt worden sei. Interessanterweise gibt er allerdings auch zu, die betreffende Passage der Sendung selbst auf seinem eigenen Youtube-Kanal veröffentlicht zu haben. Für seinen Rechtsvertreter Schweitzer ist allerdings klar, dass sich die Verbandstrainer gegen seinen Mandanten verschworen hätten: "Das ist eine persönliche Vendetta", stellt er fest.

Den Versuch der Verteidigerin, auch noch in die Untiefen des Gewerberechts abzutauchen, beendet die Richterin, da diese Aspekte strafrechtlich nicht sonderlich relevant sind. Am Ende spricht Baczak S. frei. Sie stimmt zwar zu, dass die Gewerbeberechtigung nicht wegen der Tierquälerei entzogen wurde. Aber: Bei einem Ehrdelikt gehe es darum, dass die Aussage im Kern wahr sein müsse, und tatsächlich habe es das Urteil des Landesverwaltungsgerichts ja gegeben. "Ihnen ist der Wahrheitsbeweis gelungen", begründet die Richterin ihre Entscheidung. Schröck nimmt sich Bedenkzeit, das Urteil ist also nicht rechtskräftig. (Michael Möseneder, 15.5.2019)