Wien – Die Regierung hat erste Teile ihres "Gewaltschutzpaketes" in Begutachtung geschickt. Die Gesetzentwürfe von Sozial- und Innenministerium enthalten unter anderem die angekündigten einheitlichen Anzeigepflichten für alle Gesundheitsberufe und eine verpflichtende Täterberatung bei häuslicher Gewalt. Ebenfalls angekündigt sind Strafverschärfungen, für die am Mittwoch aber vorerst kein Entwurf vorlag.

Die Gesetzesvorschläge des Innenministeriums und des Sozialministeriums werden nun bis 26. Juni begutachtet. Danach schickt die Regierung das Gesetzespaket in den Nationalrat, wo es im Herbst beschlossen werden soll. Das Inkrafttreten ist für 1.1.2020 geplant. Ein Überblick über die geplanten Änderungen:

  • Opferschutz: Wer eine Entschädigung für Schmerzensgeld nach dem Verbrechensopfergesetz beantragt, muss das binnen zwei Jahren nach der Tat tun. Für minderjährige Opfer wird diese Frist nun auf drei Jahre verlängert. Außerdem beginnt sie erst nach Abschluss des Strafverfahrens zu laufen (und nicht mit dem Tatzeitpunkt). Auch die sonstige Antragsfrist für Leistungen aus dem Verbrechensopfergesetz wird von zwei auf drei Jahre verlängert. Opfer von Wohnungseinbrüchen können zudem Krisenintervention und Psychotherapie beantragen, die ansonsten nur bei vorsätzlichen Gewaltdelikten gewährt werden. In Summe soll das 600.000 Euro kosten.

  • Betretungsverbot: Schon jetzt können Gewalttäter aus der gemeinsamen Wohnung verbannt werden (§38a Sicherheitspolizeigesetz). Neu ist, dass ein solches "Betretungsverbot" künftig automatisch auch ein Annäherungsverbot auf 50 Meter bedeutet – egal, ob sich die solcherart geschützte Person zuhause oder außer Haus befindet. Außerdem sind verpflichtende Gewaltpräventionsberatungen vorgesehen. Für letzteres sind Kosten von einer Million Euro jährlich vorgesehen.

  • Fallkonferenzen: Die im Vorjahr unter Protest der Opferschutzeinrichtungen abgeschafften "Fallkonferenzen" mit der Polizei werden wieder eingeführt und im Sicherheitspolizeigesetz (§22) geregelt. Außerdem soll das Innenministerium "geeignete Einrichtungen für opferschutzorientierte Täterarbeit" mit der Beratung von "Gefährdern" betrauen.

  • Anzeigepflicht: Die Anzeigepflicht für Ärzte wird ausgeweitet und für alle Gesundheitsberufe inklusive Hebammen und Heilmasseure einheitlich geregelt. Den Verdacht auf einen Mord oder eine schwere Körperverletzung müssen Ärzte schon bisher melden, hier gilt ihre Schweigepflicht also nicht. Nun wird explizit verankert, dass auch der begründete Verdacht auf eine Vergewaltigung angezeigt werden muss sowie Misshandlung, Quälen, Vernachlässigung oder sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen. Ausnahmen gibt es, wenn die Anzeige das für die Behandlung nötige Vertrauensverhältnis zerstören würde oder wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen richtet und das Jugendamt informiert wird.

  • Namensänderung: Eine Namensänderung für Gewaltopfer, die eine neue Identität brauchen, war schon bisher möglich. Künftig wird auch die Änderung der Sozialversicherungsnummer erlaubt. (APA, 15.5.2019)