Die damals junge Inger Nilsson in ihrer Rolle als Pippi Langstrumpf.

Foto: Beta Film

Sie war über viele Jahre ein Dauerbrenner im deutschen und österreichischen Kinderprogramm: Die Serienumsetzung von Pippi Langstrumpf, dem frechen und bärenstarken Mädel aus Schweden mit der markanten, roten Haarpracht. Auch die Intromusik der Serie ("Zwei mal drei macht vier...") dürfte sich seit ihrer deutschen Erstausstrahlung 1969 ins kollektive Gedächtnis damals junger Generationen eingebrannt haben.

Nun ist der Song über eigenwillige Mathematikregeln, tierische Mitbewohner und ein kunterbuntes Haus zum Streitobjekt eines Urheberrechtsprozesses geworden. Eine Firma geht im Namen der Erben der Autorin Astrid Lindgren gegen die Produzenten vor, weil ihre Version gegen ihr Copyright verstoßen soll. Und sie haben eine reale Chance auf Erfolg.

Das deutsche Intro.
Kinderserien

Nicht genehmigte Abweichungen

Die konkrete Beanstandung, so schreibt der "Spiegel", bezieht sich auf Änderungen in der deutschen Fassung, die inhaltlich vom schwedischen Original abweichen sollen. Aus "Här kommer Pippi Långstrump, tjolahopp tjolahej tjolahoppsan-sa" wurde etwa "Hey, Pippi Langstrumpf, trallari trallahey tralla hopsasa". Beanstandet wird auch auch jener Teil, in dem Pippi ihr "kunterbuntes Haus" und ihre beiden Haustiere besingt, während in der Vorlage von einer "Villa" und zusätzlich außerdem von einem "Koffer voller Geld" die Rede ist. Auch die eigenwilligen Rechenbeispiele findet man so nicht im schwedischen Text.

Weil solche Abänderungen nicht genehmigt worden sein sollen, möchte das klagende Unternehmen die Erlöse kassieren, die derzeit über die Verwertungsorganisation Gema noch an die Filmkunst-Musikverlags- und Produktionsgesellschaft sowie die Witwe des damaligen Texters Wolfgang Franke fließen. Diese wiederum sehen eine freie Benutzung der Vorlage, für die gar keine Genehmigung erforderlich sei.

Die schwedische Textfassung des Intros.
kjentbarnetv

Rechtsstreit schwelt seit fünf Jahren

Bereits 2014 verschickten die schwedischen Rechteinhaber eine Abmahnung bezüglich des Lieds, Ende 2017 folgte die Klage. Dass diese erst fast 50 Jahre nach der deutschen Erstausstrahlung erfolgt sei, begründet man damit, dass man lange gebraucht habe, um den Nachlass von Astrid Lindgren aufzuarbeiten, die 2002 verstorben ist.

Das Gericht ist nun seiner eigenen Ersteinschätzung gefolgt und lässt die Klage zu. Gemäß geltender Rechtslage räumt man ihr nämlich gute Chancen auf Erfolg ein. (red, 28.06.2019)