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Auch Whatsapp-Chats am Diensthandy durfte die Firma nicht inhaltlich überprüfen, so das Gericht.

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Der Umgang mit mobilen Kommunikationsmitteln in der Arbeit wirft immer wieder knifflige Fragen für Anwälte und Gerichte auf. So auch bei einem Fall in der Schweiz. Ein Unternehmen sichtete den Whatsapp-Chat einer Mitarbeiterin auf ihrem Diensthandy. Weil sie darin unter anderem mit einer Kollegin über ihren Chef schimpfte, wurde sie fristlos entlassen. Zu Unrecht, wie der "Tagesanzeiger" nun berichtet.

Unternehmen fertigte Screenshots an

Es sind schwere Vorwürfe, die das Unternehmen gegen die einstige Angestellte, die als Assistentin des Chefs tätig gewesen war, erhob. Ihren Vorgesetzten hatte sie unter anderem als "Scheiss-Sozialphobiker" bezeichnet, sie soll zudem am Mobbing einer anderen Mitarbeitern beteiligt gewesen sein, einen Tag Krankenstand vorgetäuscht und ihrer Kollegin Geschäftsgeheimnisse mitgeteilt haben.

Das Unternehmen sprach ihr danach die Kündigung aus und belegte ihre Verfehlungen mit Screenshots, die Betroffene zog vor Gericht. Die Firma argumentierte, zur Durchsicht der Chats berechtigt gewesen zu sein. Zum einen war eine regelmäßige "Kontrolle/Revision" von Diensthandys vorgesehen und unangekündigte Kontrollen möglich, zum anderen sei persönliche Kommunikation mit diesen untersagt gewesen. Um festzustellen, dass es sich um Austausch privater Natur gehandelt habe, habe man Einsicht in den Chat nehmen müssen.

Gericht sieht "Geheimsphäre" als höheres Gut

Dieser Ansicht schlossen sich aber weder die erste noch die zweite Instanz in Zürich an. Das Ansehen des Chats und die Anfertigung von Screenshots seien eine Bearbeitung von Daten, die aber nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erlaubt sei. Nachdem die Frau Whatsapp laut Arbeitsvertrag gar nicht auf dem Handy hätte installieren dürfen, hätte die Technikabteilung der Firma das Programm einfach deinstallieren können.

Das Interesse der Firma daran, dass keine private Kommunikation per Diensthandy erledigt werden dürfe, überwiege nicht das Recht der Frau auf ihre Geheimsphäre. Die Firma hätte maximal festhalten dürfen, dass und in welchem Umfang Whatsapp genutzt worden war, ohne allerdings eine inhaltliche Kontrolle von Gesprächen vorzunehmen.

Damit waren die Protokolle und Screenshots auch nicht als Beweismittel für eine Kündigung tauglich. Das Unternehmen muss der ehemaligen Mitarbeiterin nun ihr Gehalt für die Dauer der regulären Kündigungsfrist überweisen. (red, 10.7.2019)