"Fack Ju Göhte" war 2013 mit 4,6 Millionen Zusehern der erfolgreichste deutsche Filmproduktion.

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Erik Brunetti, Künstler in Los Angeles, trägt ein T-Shirt mit dem "Fuct"-Logo.

Foto: Reuters / Patrick Fallon

Vor wenigen Wochen hat das amerikanische Höchstgericht ein aufsehenerregendes Urteil gefällt: Das Verbot, "unmoralische" und "skandalöse" Markennamen schützen zu lassen, verstoße gegen das Recht auf Redefreiheit und sei daher verfassungswidrig. Das Urteil "Iancu vs. Brunetti" betraf die Kleidungsmarke Fuct (Friends U Can't Trust), die der kalifornische Künstler Erik Brunetti eintragen lassen wollte. Fünf von neun Richtern entschieden sich für die Freiheit und gegen die Moral, darunter Vertreter des konservativen wie auch des linksliberalen Flügels im tief gespaltenen Gremium

Ein ähnlicher Fall ist derzeit am Europäischen Gerichtshof anhängig, und dort hat der Generalanwalt am Dienstag eine ähnliche Position verkündet: Die Constantin Film soll das Recht erhalten, den Filmtitel "Fack Ju Göhte" als Unionsmarke für Waren und Dienstleistungen einzutragen. Dies wurde ihr zuvor vom europäischen Markenamt EUIPO verboten, was das Gericht der Europäischen Union, eine Art erste Instanz am EuGH, bestätigte. Constantin Film ging in Berufung und erhielt nun Rückendeckung vom Generalanwalt, dem der EuGH in der Mehrheit der Fälle folgt.

Für gute Sitten sorgen

Nach Meinung des Generalanwalts findet das Recht auf freie Meinungsäußerung auch im Markenrecht Anwendung, und es sei nicht die Hauptaufgabe des EUIPO, für den Schutz der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten zu sorgen.

Wenn das Markenamt eine Eintragung aus diesen Gründen untersagt, müsse es seine Entscheidung "unbedingt auf einen bestimmten sozialen Kontext stützen, und es dürften keine tatsächlichen Beweise außer Acht gelassen werden, die die eigenen Ansichten des EUIPO darüber, was zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer bestimmten Gesellschaft den guten Sitten entspricht oder nicht entspricht, entweder bestätigen oder möglicherweise in Frage stellen."

Sprich: Die bloße Tatsache, dass sich Goethe-Liebhaber beleidigt fühlen könnten, sei kein Grund, eine solche Marke zu verbieten. Schließlich seien der Originalfilm und seine Sequels seit 2013 höchst erfolgreich in deutschen Kinos gelaufen.

Wenn der EuGH im gleichen Sinn entscheidet, kann man auch in der EU mit Markennamen für Kleidung und Accessoires rechnen, die in besseren Kreisen wohl nicht getragen werden, aber gerade unter jungen Menschen populär sein könnten. (Eric Frey, 2.7.2019)