Rauchen im Club: Auch damit ist ab 1. November Schluss. Betreiber von Nachtlokalen wollen aber eine Ausnahmeregelung. Sie befürchten grobe Probleme mit Anrainern, wenn Besucher künftig vor den Lokalen rauchen.

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Auch die Betreiber von Shisha-Bars wollen eine Ausnahme. Ein STANDARD-Video vor Ort.

DER STANDARD

Wien – Mehrere hundert Nachtlokale – Bars, Discos, Clubs – wollen gegen das Nichtrauchergesetz vorgehen, das am 1. November in Kraft treten wird. Und dafür schmieden sie eine ungewöhnliche Allianz: Ihrer Initiative haben sich nämlich auch Anrainer dieser Lokalitäten angeschlossen. Laut Stefan Ratzenberger, Sprecher der Gruppe, sind es österreichweit über 100 Menschen und mittlerweile mehr als 800 Betriebe, denen das geplante Rauchverbot zu weit geht.

Juristische Vorgehensweise

Die Gruppe will deswegen vor den Verfassungsgerichtshof ziehen und klagen beziehungsweise – wie es juristisch korrekt heißt – einen Individualantrag einbringen. Wie dieser aussehen wird, erläuterte am Freitag Anwalt Florian Berl, der mit solchen Fällen Erfahrung hat: Er vertrat auch die Anrainer im Rechtsstreit mit dem Restaurant Strandcafé an der Alten Donau. Hier fühlten sich die Nachbarn durch Lärm und starke Rauchentwicklung durch die Grillküche belästigt.

Berl sieht durch das Gesetz wesentliche Grundrechte der Lokalbetreiber verletzt. Konkret gehe es unter anderem um die Eigentums- und Erwerbsfreiheit, aber auch um den Vertrauensschutz im Hinblick auf eine gewisse Rechtslage: Betreiber hätten aufgrund eines Gesetzes Investitionen vorgenommen, die nun hinfällig seien.

Unterschied zu Restaurants

Wesentlicher ist laut Berl aber das aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Sachlichkeitsgebot: Es sei nicht gerechtfertigt, dass Nachtclubs im neuen Gesetz wie normale Restaurants behandelt werden. "Im Restaurant halte ich mich für begrenzte Zeit auf, im Nachtclub will ich mehrere Stunden verbringen", nennt er einen Unterschied. Und der Knackpunkt: "Gäste von Nachtklubs werden durch das Rauchverbot automatisch gezwungen, vor das Lokal zu gehen und dort zu rauchen. Daraus resultiert Lärm- und Rauchbelästigung für die Anrainer."

Die Konsequenz für die Betreiber wäre laut dem Anwalt eine Anzeigenflut. Sprecher Ratzenberger nennt ein aktuelles Beispiel aus Vorarlberg: Dort habe eine Bar als Nichtraucherbetrieb eröffnet. Weil die Gäste draußen rauchten, dauerte es nicht lange, bis sich die Anrainer über Lärm und Geruch beschwerten. "Sogar die Polizei bat den Betreiber dann, einen Raucherraum im Lokal einzurichten, damit der Konflikt ein Ende nimmt." Betrieben könnten zusätzliche Auflagen oder frühere Sperrzeiten auferlegt werden.

Blick nach Deutschland

Ratzenberger empfiehlt dem Gesetzgeber einen Blick über die Grenzen: In Deutschland hätten 13 von 16 Bundesländern nach einer "Anrainerbeschwerdeflut" Ausnahmen vom Nichtrauchergesetz für die Nachtgastronomie beschlossen. Nicht so in Bayern – mit schweren Konsequenzen für Lokalbetreiber. Holger Pfister kann davon berichten. Er betreibt in Wien den Prater Dome und den A-Danceclub in der Millennium-City sowie mehrere Nachtlokale in Deutschland. Sieben davon mussten in Bayern schließen, weil ihnen gekürzte Sperrzeiten zum Verhängnis wurden, erzählt er.

Auch der Betreiber des Lokals Kaktus im Wiener Bermudadreieck, Franz Aibler, plädiert für eine Ausnahme. Jahrelang habe der Gesetzgeber gefordert, dass die Gäste in den Lokalen bleiben. Diese hätten unter anderem "sündteure Filteranlagen" angeschafft. Und nun solle man die Menschen vor die Türen stellen. "Stellen sie sich das in der Wiener Innenstadt vor, wenn da vor jedem Lokal ständig mehrere Leute stehen", spielt er auf den Lärmpegel an. Es gehe nicht darum, dass die Betreiber weniger Geschäft machen, sondern um ein ordentliches Miteinander, meint Aibler.

Kein konkreter Zeitplan

Das Ziel sei eine Ausnahmeregel, weil derzeit Nichtraucherschutz und Jugendschutz in den Lokalitäten eingehalten werden, sagt Ratzenberger. "Wir wollen nicht nur motzen, wir haben bereits funktionierende Lösungen."

Wann der Antrag eingebracht wird, ist noch unklar. Der Grund: Es muss eine unmittelbare Betroffenheit der Antragsteller gegeben sein. Ob das vor Inkrafttreten des Gastronomie-Rauchverbots für die Betreiber und Anrainer der Fall sei, sei fraglich, sagt Berl.

Ist der Antrag erfolgreich, hätte das aber nicht die Ausnahmeregelung zur Folge, erklärt er weiters. Das Gesetz müsste in diesem Fall aufgehoben werden. (Lara Hagen, 5.7.2019)