Der Mediziner Gernot Rainer (rechts) mit seinem Anwalt Christoph Völk.

Der ehemalige Spitalsarzt Gernot Rainer hat vor Gericht doch noch einen Sieg errungen: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dem Wiener Mediziner recht gegeben, dass die Nichtverlängerung seines Dienstvertrags unzulässig war, berichtete die "Presse" am Mittwoch.

"Die Entscheidung des OGH ist nicht nur für Gernot Rainer ein großer Erfolg, sondern hat auch eine wichtige Signalwirkung für alle anderen Ärzte im Krankenanstaltenverbund, die sich in befristeten Verträgen befinden, obwohl sie nur ein Additivfach oder eine von der Berufsausbildung losgelöste sonstige Ausbildung absolvieren", sagte Rainers Anwalt Christoph Völk zur "Presse".

Dienstverhältnis bis heute aufrecht

Der Lungenfacharzt hatte 2016 den Rechtsweg beschritten, weil er die Nichtverlängerung seines Dienstvertrags im Otto-Wagner-Spital (heute Klinik Penzing) auf sein gewerkschaftliches Engagement zurückführte. Er wandte sich an das Arbeits- und Sozialgericht, blieb dort aber erfolglos. 2017 blitzte er mit der Klage auf Wiedereinstellung gegen den Krankenanstaltenverbund (KAV) ab. Auch das Oberlandesgericht entschied gegen Rainer.

Nicht so der Oberste Gerichtshof. Sämtliche für Rainer negativ ausgefallenen Urteile aus den vorangegangenen Instanzen wurden abgeändert. Demnach sei sein Dienstverhältnis bis heute aufrecht, betonte Völk. Die Entscheidung ist dem Anwalt am Dienstag zugestellt worden.

Unrechtmäßige Befristung

Das Gericht argumentierte laut "Presse", dass die Befristung des Vertrags unrechtmäßig gewesen sei, da Rainer sich als Facharzt nicht mehr in Ausbildung befunden, sondern lediglich eine Zusatzausbildung – ein sogenanntes Additivfach – absolviert habe. Der Erwerb dieser Zusatzqualifikation gelte nicht als zusätzliche Berufsberechtigung, die die Voraussetzung für jene Dienstverträge im KAV sei, die öfter als einmal befristet verlängert werden dürfen. In einem solchen Dienstverhältnis habe sich Rainer befunden.

Rainer betreibt mittlerweile eine Wahlarztordination in Döbling. Laut Völk hat er Anspruch auf jenes Gehalt, das er seit seiner Kündigung 2016 bis heute erhalten hätte: "Zudem muss der KAV sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen." Wie es jetzt weitergeht, ist noch offen: "Das wissen wir noch nicht", sagte der Rechtsanwalt. "Wir werden das beraten." (APA, 10.7. 2019)