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Aufschiebende Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof würde die Abschiebung der georgischen Familie fürs Erste stoppen.

foto: reuters

Wien – Die georgische Familie D.-B.* – Vater Otar, Mutter Nino und die siebenjährige Tochter Lizi – rechnet derzeit täglich mit dem Auftauchen der Fremdenpolizei und dem Abtransport nach Tiflis. Am 3. Juni hat das Bundesverwaltungsgericht (BvwG) – mündlich nur, aber rechtlich verbindlich – bestätigt, dass die drei in Österreich weder Schutz, noch einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigenswerten Gründen erhalten.

Die ihnen eingeräumte Frist für eine freiwillige Ausreise ist inzwischen verstrichen.

Das Risiko einer Abschiebung nehmen die D.-B.s dennoch auf sich. Weil es um das Leben von Tochter Lizi geht. Sowie weil sie nach mehr als einem Monat immer noch auf einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs über aufschiebende Wirkung warten. Würde diese gewährt, wären Verhaftungs- und Abschiebegefahr fürs Erste gebannt; Entscheidungen wie diese dauern sonst meistens nur Tage.

Seltene Autoimmunkrankheit

Dann, so Unterstützer und Rechtsvertreter, könnten die Gerichte endlich gründlich prüfen, ob eine Rückkehr nach Georgien Lizi in Lebensgefahr brächte: Das Mädchen leidet am atypischen hämolytisch-urämischen Syndrom, einer höchst seltenen genetisch bedingten Autoimmunerkrankung, die sich durch Bauchschmerzen, Blutarmut und eine schlechte Nierenfunktion äußert.

Unbehandelt führt die Krankheit in den meisten Fällen zu akutem Nierenversagen. Das verkürzt die Lebenserwartung massiv.

Wirksame Therapie in Wien

In Georgien ist diese Krankheit nicht behandelbar – ein Umstand, den das Tifliser Iashvili Children's Hospital im Verfahren schriftlich bestätigt hat. In der Türkei, wohin die Familie zwecks Behandlung reiste, nachdem sie in Georgien ihre Besitztümer verkauft hatte, hätten die Kosten 20.000 Euro pro Monat betragen: für die D.-B.s nicht leistbar.

In Österreich hingegen, wo sie im März 2018 Asyl beantragten, ist die Siebenjährige nach Plasmaaustauschbehandlungen und unter dauerhafter Immunsuppression symptomfrei. Ohne die Therapie würde sie rasch wieder akute Symptome zeigen.

Österreich muss genau prüfen

Nun ist selbst eine derart schwere Erkrankung kein Asylgrund. Asyl erhält, wer im Heimatland verfolgt wurde. Doch laut einem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahr 2016 muss der verfahrensführende Staat – im vorliegenden Fall also Österreich – genau erkunden, ob dem oder der Auszuweisenden bei einer Rückkehr mangels verfügbarer Therapie Todesgefahr oder schwerster gesundheitlicher Schaden droht. Ist dies der Fall, so ist eine Abschiebung nicht zulässig.

Genau eine solche genaue Prüfung habe es im Fall Lizzi D.-B.s aber weder in der ersten Instanz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Berufung vor dem Bundesverwaltungsgericht gegeben, kritisiert der Rechtsvertreter: Am 25. Juni brachte er daher die VfGH-Beschwerde ein.

Zuständig für sie ist dem Vernehmen nach der 2018 von ÖVP und FPÖ nominierte Richter Andreas Hauer. Ein VfGH-Sprecher sagte am Montag, über den Fall werde "mit höchster Sorgfalt und schnellstmöglich entschieden". (Irene Brickner, 23.7.2019)