Am Dienstag entschied der Verfassungsgerichtshof für den Verbleib der georgischen Familie.

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Wien – Die georgische Familie D.-B. kann fürs Erste aufatmen. Am Dienstag hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ihrer schwer erkrankten Tochter Lizi aufschiebende Wirkung gegen die akut drohende Abschiebung gewährt. Die Siebenjährige und ihre Eltern können hiermit bis zur inhaltlichen Entscheidung des Höchstgerichts über den Fall in Österreich bleiben.

Wie der STANDARD am Dienstag berichtete, hätte Familie D.-G. seit Ende Juni täglich von der Fremdenpolizei außer Landes gebracht werden können. Der Antrag auf Aufschiebung des Abtransports nach Tiflis lag seit 25. Juni unbeantwortet beim VfGH. Zuständig war dort dem Vernehmen nach der 2018 von ÖVP und FPÖ nominierte Richter Andreas Hauer. Anträge auf aufschiebende Wirkung werden vom Höchstgericht in der Regel binnen weniger Tage beantwortet.

Zittern seit Juni

Davor hatte das Bundesverwaltungsgericht (BvwG) am 3. Juni mündlich, aber rechtlich verbindlich bestätigt, dass die Familie in Österreich weder Schutz, noch einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigenswerten Gründen erhält.

Die ihr eingeräumte Frist für eine freiwillige Ausreise war verstrichen – doch die geplante Abschiebung des Kindes war rechtlich problematisch, da das Mädchen an dem in Georgien unbehandelbaren atypischen hämolytisch-urämischen Syndrom leidet. Ohne Therapie, wie sie sie in Österreich erhält, würde sie wieder akut erkranken.

Bei dem Syndrom handelt es sich um eine höchst seltenen genetisch bedingten Autoimmunerkrankung, die sich durch Bauchschmerzen, Blutarmut und eine schlechte Nierenfunktion äußert. Unbehandelt führt die Krankheit in den meisten Fällen zu akutem Nierenversagen. Das verkürzt die Lebenserwartung massiv.

In Georgien nicht behandelbar

Im Verfahren hatte das Tifliser Iashvili Children's Hospital im Verfahren schriftlich bestätigt, dass die Krankheit in Georgien nicht behandelbar ist. In der Türkei, wohin die Familie zwecks Behandlung zuerst gefahren war, hätten die Kosten 20.000 Euro pro Monat betragen: für die D.-B.s nicht leistbar.

Daraufhin waren sie nach Österreich gereist und hatten Asyl beantragt: Zwar ist eine schwere Erkrankung kein Asylgrund. Doch laut einem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahr 2016 muss der verfahrensführende Staat – im vorliegenden Fall Österreich – genau erkunden, ob dem oder der Auszuweisenden bei einer Rückkehr mangels verfügbarer Therapie Todesgefahr oder schwerster gesundheitlicher Schaden droht. (Irene Brickner, 23.7.2019)