Bild nicht mehr verfügbar.

Gewisse Zugangshürden – etwas bei Tierärzten – verstoßen gegen EU-Recht, urteilte der EuGH.

Foto: dpa

Luxemburg – Bei Ziviltechnikern, Tierärzten und Patentanwälten dürfte der internationale Druck zunehmen. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Montag entschieden, dass gewisse Zugangshürden in Österreich gegen EU-Recht – konkret die Dienstleistungsrichtlinie – verstoßen. Es geht dabei beispielsweise darum, dass Firmen in Österreich einen Sitz haben müssen. Zudem gibt es Restriktionen betreffend die Beteiligung von Kapitalgesellschaften an in freien Berufen tätigen Unternehmen, die EU-Recht-widrig sind.

Was technisch klingt, ist von hoher Brisanz. Dürfen internationale Konzerne etwa Tierarztpraxen in Österreich übernehmen, könnte das die Branche nachhaltig verändern. In Skandinavien, den Niederlanden oder Großbritannien etwa sind so ganze Ketten entstanden, die den Markt dominieren. Laut der Bundeskonferenz der Freien Berufe (Buko), die seit Jahren gegen die von der EU-Kommission forcierte Liberalisierung wettert, kam es gleichzeitig zu einem massiven Preisschub. Künftig würden sich Tierbesitzer den Tierarzt nicht mehr leisten können, warnte die Interessenvertretung kürzlich. Ähnliches gelte für Ingenieurleistungen, die in den genannten Ländern zusehends von großen Betrieben angeboten werden. Kleinunternehmen seien hingegen verschwunden.

Auflagen für "Like"

Ebenfalls am Montag hat der EuGH eine Entscheidung gefällt, die für Internetnutzer einen weiteren Einwilligungsklick bedeuten dürfte. Seitenbetreiber sind laut dem Höchstgericht nämlich für Erhebung und Übermittlung von Daten durch Facebooks "Like"-Button mitverantwortlich. Deshalb müssen sie die Zustimmung der Nutzer dazu einholen, bevor die Website benutzt wird.

Für die anschließende Verarbeitung der übermittelten Informationen ist allerdings Facebook allein zuständig, betonten die Richter am Montag. Von der Entscheidung dürften neben dem "Gefällt mir"-Knopf von Facebook auch andere ähnlich funktionierende Plug-ins, zum Beispiel von Twitter, Linkedin oder Onlinewerbefirmen betroffen sein. Die Einwilligungspflicht dürfte so etwa auch für Facebooks "Teilen"-Button gelten.

Der "Like"-Button von Facebook überträgt beim Laden der Seite die IP-Adresse, die Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs, auch ohne dass der Knopf angeklickt wird oder der Nutzer einen Facebook-Account hat. Facebook begrüßte nach dem Urteil, dass es mehr Klarheit für Websites und Plug-in-Anbieter bringe. Der deutsche Digitalverband Bitkom kritisierte steigende Bürokratie. (red, dpa, 29.7.2019)