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Im Gegensatz zu Volontären und Pflichtpraktikanten stehen bei der Ferialarbeit die Arbeitsleistung und der Erwerbszweck im Vordergrund.

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Speziell während des Sommers nutzen zahlreiche Schüler und Studierende die Zeit, um in Unternehmen zu arbeiten – sei es, weil im Curriculum Pflichtpraktika vorgeschrieben sind, weil sie Arbeitserfahrungen sammeln möchten oder sich etwas dazuverdienen möchten. Rechtlich sind solche "Praktikanten" jedoch nicht immer gleich einzuordnen. Was verbirgt sich nun jeweils hinter diesen ähnlichen Begriffen?

Bei einem Volontariat geht es um den Ausbildungscharakter. Es besteht keine Arbeitspflicht und im Regelfall auch keine Entgeltflicht. Der entscheidende Unterschied zu einem "Pflichtpraktikum" besteht darin, dass dafür keine entsprechende Verpflichtung in einem Lehr- oder Studienplan besteht. Bei einem Pflichtpraktikum wird das Praktikum ebenfalls zu Ausbildungszwecken absolviert, jedoch ist es hier im Lehr- oder Studienplan vorgeschrieben. Bei Ferialarbeit wiederum steht die Arbeitsleistung sowie der Erwerbszweck im Vordergrund.

Unterschiedliche Rechtsfolgen

Volontäre haben im Regelfall keinen Anspruch auf Entlohnung. Es kann natürlich ein Taschengeld vereinbart werden, das ist aber nicht zwingend. Bei einem Volontariat besteht weder eine Arbeitspflicht, noch sind Volontäre an Weisungen gebunden. Begründet wird dies mit dem Lern- und Ausbildungscharakter des Praktikums. Daraus folgt, dass Volontäre nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts einzustufen sind. Eine weitere rechtliche Konsequenz davon ist etwa, dass bei einem Volontariat kein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht.

Bei Pflichtpraktikanten ist die arbeitsrechtliche Qualifizierung schwieriger. Die Judikatur verlangt eine Gesamtbetrachtung. Je nachdem, ob der Lern- und Ausbildungszweck (mit entsprechenden Freiheiten) oder die Arbeitsleistung (mit einer entsprechenden Weisungsgebundenheit und persönlichen Abhängigkeit) überwiegen, ergibt sich die Qualifikation als Praktikant im Sinn eines Volontärs oder als echter Arbeitnehmer.

Wie die Abgrenzung erfolgt, entscheidet der Einzelfall. Wenn etwa der Praktikant organisatorisch in das Unternehmen eingegliedert ist, an Weisungen gebunden ist, die betriebliche Arbeitszeit einzuhalten hat und sich seine Tätigkeit nach betrieblichen Notwendigkeiten richtet, liegt im Regelfall ein Arbeitsverhältnis vor. Kommt man hier zu dem Ergebnis, dass der Pflichtpraktikant echter Dienstnehmer ist, unterliegt er als Arbeitnehmer den einschlägigen arbeits- und kollektivvertragsrechtlichen Bestimmungen. Insbesondere sind hier auch die kollektivvertraglichen Mindestentgelte zu beachten.

Unterschied Ferialarbeit

Ganz ausgenommen sind aber auch Volontäre und Pflichtpraktikanten, die keine echten Arbeitnehmer sind, nicht, was die Anwendung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen betrifft. Kollektivverträge sehen zum Teil spezielle Regelungen für Volontäre und Pflichtpraktikanten vor. Vor allem Pflichtpraktika sind häufig zumindest ähnlich wie Lehrlinge zu bezahlen. Zudem gelten auch für Volontäre und Pflichtpraktikanten die Arbeitnehmerschutzbestimmungen.

Obwohl Volontäre häufig kein Entgelt erhalten, sind sie dennoch in der Unfallversicherung pflichtversichert. Sie müssen folglich angemeldet und es muss ein Versicherungsbeitrag in der Unfallversicherung geleistet werden.

Im Gegensatz zu Volontären und Pflichtpraktikanten stehen bei der Ferialarbeit die Arbeitsleistung und der Erwerbszweck im Vordergrund. Ferialarbeitnehmer sind daher als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen und unter anderem dazu verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen, die Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen und Arbeitszeiten einzuhalten. Umgekehrt genießen Ferialarbeitnehmer zahlreiche Rechte, wie etwa Entgeltanspruch gemäß Kollektivvertrag, Urlaubsanspruch oder Anspruch auf Weiterbezahlung im Krankheitsfall.

Entscheidend: Die gelebte Realität

Nur weil ein Praktikant Pflichtpraktika zu absolvieren hat und etwa eine Pflichtpraktikumsvereinbarung abgeschlossen hat, heißt das noch nicht automatisch, dass keine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt. Es hängt von einer Gesamtabwägung im Einzelfall ab, ob die Tätigkeit als echtes Arbeitsverhältnis (Dauerschuldverhältnis mit Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit) zu qualifizieren ist. (Bettina Köck, 31.7.2019)