Getrennt lebende Elternteil packen oft viel zusammen, bevor sie ihre Kinder dem ehemaligen Partner übergeben.

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Carmen Thornton ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Trennungen und Scheidungen sowie Obsorge- und Unterhaltsverfahren. Auf derStandard.at/Familie beantwortet sie rechtliche Fragen bezüglich des Familienlebens.

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Kontaktrechtsstreitigkeiten sind oft eine Never-ending Story, sehr zum Leidwesen der Kinder, die in der Regel am meisten darunter leiden, weil sie in die Streitigkeiten ihrer Eltern hineingezogen werden. Aus menschlicher Sicht ist es natürlich nachvollziehbar, wenn sich die Eltern nach einer Trennung nicht einigen können, wie viel Zeit die Kinder beim Vater oder der Mutter verbringen sollen. Immerhin hat man die Kinder plötzlich nicht mehr die ganze Zeit um sich, sondern muss sich die Zeit mit dem Ex-Partner aufteilen. Das führt oft zu Verlustängsten, vor allem wenn der andere wieder einen neuen Partner hat. Und gerade nach einer Trennung ist das Vertrauen in den anderen Elternteil eher endenwollend.

Trotzdem sollte man sich bewusst sein, dass eine flexible Handhabung des Kontaktrechts oder zumindest eine einvernehmliche Lösung allen Beteiligten viel Ärger erspart. Wenn sich die Eltern nicht einigen können, kann das Gericht zwar eine vorläufige Regelung treffen, um rasch für klare Verhältnisse zu sorgen. Selbst eine gerichtliche Kontaktregelung bedeutet aber noch lange nicht, dass es zu keinen Problemen mehr kommt. Ganz im Gegenteil: Manchmal gehen die Streitigkeiten dann erst richtig los.

Beugestrafen, wenn das Kontaktrecht vereitelt wird

Oft werden Besuchstermine grundlos abgesagt, oder der Kontakt wird gänzlich verweigert, meistens mit der Begründung, dass die Kinder den anderen Elternteil nicht sehen möchten. Was manchen Eltern dabei nicht so bewusst ist: Der hauptbetreuende Elternteil muss die Ausübung des Kontaktrechts nicht nur ermöglichen, sondern aktiv fördern. Er ist daher verpflichtet, die Kinder auf den Besuch des anderen Elternteils entsprechend vorzubereiten und sie zur Wahrnehmung der Kontakte zu motivieren.

Umgekehrt ist auch der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, dazu verpflichtet, die festgelegten Kontaktrechtszeiten einzuhalten. Eine gerichtliche Kontaktregelung kann auch zwangsweise durch Beugestrafen durchgesetzt werden. Außerdem können bei einer Vereitelung des Kontaktrechts Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden (etwa wegen unnötiger Fahrtkosten, Stornogebühren oder unter Umständen auch die Kosten für einen unnötigen Kontaktrechtsstreit).

Ausstattung für das Kontaktrecht?

Häufig kommt es auch zu Streitigkeiten darüber, ob der hauptbetreuende Elternteil dem anderen beispielsweise für eine Urlaubsreise oder ein Besuchswochenende ein Ersatzgewand, Badesachen et cetera mitgeben muss. Im Regelfall sind die Kosten, die mit der Ausübung des Kontaktrechts verbunden sind (etwa die Verpflegung während der Besuchstage oder auch Aufwendungen für Urlaube beziehungsweise Ausflüge) vom kontaktberechtigten Elternteil zu tragen.

Die Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf des Kindes (dazu gehört auch Kleidung) sind hingegen vom hauptbetreuenden Elternteil aus dem Geldunterhalt zu bestreiten. Wenn ein Elternteil die Kinder zum überwiegenden Teil betreut, kann er daher nicht verlangen, dass der andere extra für den Urlaub neue Kleidung kauft, sondern muss dem Kind für Urlaubsreisen auch die notwendige Ausstattung (zum Beispiel Kleidung, Schuhe) mitgeben.

Der andere Elternteil ist allerdings dazu verpflichtet, auf diese Sachen ordentlich aufzupassen und sie auch wieder zurückzugeben. Er haftet zwar nicht ohne weiteres für Schäden, die beim Spielen von Kindern üblicherweise vorkommen (Löcher in den Hosen oder im Pullover, kaputte Schuhe). Wenn die mitgegebene Kleidung aber regelmäßig verschwindet oder mutwillig zerstört wird, besteht sehr wohl ein Ersatzanspruch. Etwas anderes gilt, wenn beide Eltern die Kinder zu annähernd gleichen Teilen betreuen. In diesen Fällen muss jeder Elternteil selbst für die Ausstattung der Kinder sorgen. (Carmen Thornton, 3.9.2019)