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Ein Testament kann auch handschriftlich verfasst werden. Es gilt aber, einige Formvorschriften zu berücksichtigen, damit dieses dann auch gültig ist.

Foto: dpa / Jens Büttner

Kann ich mein Testament zu Hause ganz allein verfassen?

Ja. Es müssen aber ein paar Formvorschriften eingehalten werden. So muss das gesamte Testament eigenhändig geschrieben worden sein. Am Ende muss jedenfalls die eigenhändige Unterschrift stehen, auch ein Datum sollte eingesetzt werden. In der Fachwelt spricht man dann von einem eigenhändigen Testament.

Und wenn ich es lieber am Computer tippen will?

Das geht auch. Ein sogenanntes fremdhändiges Testament bedarf aber der Unterschrift des Erstellers (Erblassers) und drei fähiger Zeugen. Die Zeugen sind dann fähig, wenn sie mit dem Erblasser weder verwandt noch im Testament berücksichtigt worden sind. Gültig ist so ein Testament, wenn die drei Zeugen gleichzeitig mit dem Erblasser mit Datum, Unterschrift und dem Zusatz "als Testamentszeuge" das Dokument unterfertigen. Ebenso braucht es Geburtsdatum oder Adresse dieser Zeugen auf dem Testament, damit sie später identifizierbar sind. Der Erblasser muss unter den Ausdruck handschriftlich festhalten, "Mein Testament" / "Mein letzter Wille" – auch wenn das im Textkopf steht. "Dieser handschriftliche Zusatz dient auch als grafologischer Nachweis", erklärt Jurist Heinrich Weninger, Leitung des Stiftungsoffice und Unternehmerservices der Kathrein Privatbank.

Und wenn ich das alles beim Anwalt oder Notar erledigen will?

Das geht freilich auch. Anwalt und Notar achten nicht nur auf die formale Richtigkeit des Testaments. Sie bieten auch die Hinterlegung und Registrierung des Dokuments im Testamentsregister an. Damit wird der letzte Wille in jedem Fall gefunden.

Was passiert, wenn es mehrere Testamente von einer Person gibt?

"Es gilt immer das jeweils jüngste rechtsgültige Testament", erklärt Weninger. Daher sollte unter jedem Testament ein Datum stehen. Eine Person kann auch daheim ein Testament erstellen, Jahre nachdem eines beim Anwalt hinterlegt wurde. Tauchen beide Dokumente in der Verlassenschaft auf, gilt das jüngere.

Und wenn das Datum vergessen wurde?

Ein Testament ohne Datum ist trotzdem gültig. Es kann hier aber zu Differenzen kommen, wenn nicht klar ist, welches Dokument wann erstellt wurde, und damit kann es sein, dass der letzte Wille sich nicht so gestaltet, wie eigentlich gewünscht. Verfasst jemand ein neues Testament, sollte er immer dazuschreiben, dass er hiermit alle bisher erstellten Testamente ausdrücklich widerruft.

Was gilt es noch zu beachten?

Umfasst die letzte Verfügung mehrere Seiten, sollten diese Seiten nummeriert werden. Die Unterschrift sollte unter dem Text stehen – und nicht als einzige Information auf einem Extrablatt. Ist das Dokument länger, sollte laut Weninger die Zusammengehörigkeit unterstrichen werden. Etwa durch Heften der Seiten, Nummerierung oder Zusammenfaltung.

Wo soll ich mein Testament am besten aufbewahren?

Am besten beim Anwalt oder Notar, der es eben in das Testamentsregister einträgt. Liegt es daheim, könnte es nicht gefunden oder aber bewusst entfernt werden, was allerdings strafbar ist.

Wie funktioniert eigentlich das gesetzliche Erbrecht?

"Ausgangsbasis ist die Nähe der Verwandtschaft zum Verstorbenen", erklärt Weninger. Das gesetzliche Erbrecht (siehe Grafik) kommt zur Anwendung, wenn es kein gültiges Testament gibt oder der Erblasser nicht über seinen gesamten Nachlass verfügt hat. Grundsätzlich gilt: Die eigenen Nachkommen stehen in der Erbfolge vor den Vorfahren.

Wie ist das bei Ehepartnern?

Durch das Ehegattenerbrecht kommt jene Person zum Zug, die dem Erblasser sehr nahe steht. Das mischt die gesetzliche Erbfolge neu auf. Ehegatten erben alles, wenn keine nahen Verwandten vorhanden sind. Gibt es Kinder, dann erhält der Ehepartner ein Drittel, die Kinder zwei Drittel. Gibt es noch Eltern des Verstorbenen, erhält jeder Elternteil ein Sechstel und der Ehepartner zwei Drittel sowie zusätzlich die Anteile der vorverstorbenen Schwiegereltern.

Kann ich in meinem Testament auch jemanden enterben?

Das geht schon, bedarf aber einer aktiven Festsetzung im Rahmen des Testaments samt Begründung. Dass ein Kind sich wenig um den Erblasser gekümmert hat, wird hier allein nicht ausreichen, so Weninger. Hat das Kind aber strafbare Handlungen gegen den Erblasser unternommen, ist das ein Grund.

Wie verhält es sich mit dem sogenannten Pflichtteil?

Das Pflichtteilsrecht hält fest, dass bestimmte nahestehende Angehörige (Kinder, Ehepartner) einen Pflichtanteil bekommen, und zwar in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils. Die andere Hälfte kann der Erblasser mittels Testament frei aufteilen.

Wie verhält es sich bei Lebensgemeinschaften?

Das ist ein heikler Punkt. "Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht", sagt Weninger. Wird der Lebenspartner im Testament nicht ausdrücklich erwähnt, besteht keinerlei Erbrecht. "Da hilft es auch nicht, dass die Partner 30 Jahre zusammengewohnt haben und einer den anderen gepflegt hat", warnt Weninger. In so einem Fall ist ein Testament besonders wichtig. Denn: Gibt es weder Kinder oder noch lebende Eltern bzw. Großeltern, könnte in so einem Fall – aufgrund des gesetzlichen Erbrechts – ein entfernter Großcousin alles erben. Es gibt hier nur eine Ausnahme: Der Lebenspartner erbt aufgrund des außerordentlichen Erbrechts nur dann, wenn es keine Verwandten und kein Testament gibt – andernfalls geht alles an den Staat.

Immer wieder hört man vom digitalen Nachlass. Was ist das?

"Hier geht es um alle Verträge und Verhältnisse im Internet, die meist nicht österreichischem Recht unterliegen", sagt Weninger. Will jemand Einträge des Verstorbenen auf Facebook löschen, den Instagram-Account auflösen oder online abgeschlossene Abos kündigen, braucht er die jeweiligen Passworte. "Die Fragen danach, wie man die digitalen Fußspuren löscht, häufen sich", erklärt Jurist Weninger. Daher gibt es mittlerweile Anbieter – etwa den Wiener Verein – die sich im Todesfall um diese Agenden kümmern. Hilfreich ist es freilich, wenn der Hinterbliebene im Testament auch die notwendigen Zugangsdaten hinterlässt. (Bettina Pfluger, 14.8.2019)