Nicht jeder Unfall im Homeoffice gilt als Arbeitsunfall. Entscheidend ist, sagt Arbeitsrechtler Oliver Walther, ob er in einem Bereich passierte, der überwiegend privat benützt wird oder auch während der Telearbeit.

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Das Arbeiten von zu Hause aus, auch Homeoffice oder Telearbeit genannt, erfreut sich nicht zuletzt aufgrund der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie unter Arbeitnehmern immer größerer Beliebtheit. Während es in manchen anderen europäischen Ländern bereits ein Recht auf Homeoffice gibt, kennt das österreichische Arbeitsrecht (noch) keinen derartigen Rechtsanspruch. Dementsprechend bedarf die Tätigkeit im Homeoffice stets einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Der Homeoffice-Trend bringt jedoch auch in rechtlicher Hinsicht neue Fragen und Herausforderungen mit sich: Aspekte wie Arbeitszeiten und deren Aufzeichnung, Zahlung der Büroausstattung und Haftung bei Beschädigung, Erreichbarkeiten oder Kostenrückerstattung für Internet und Telefon sollten daher unbedingt vorab schriftlich mit dem Arbeitgeber geregelt werden. Aus Arbeitgebersicht müssen in Zeiten der DSGVO auch datenschutzrechtliche Aspekte beachtet werden, um durch technische Sicherheitsmaßnahmen sicherzustellen, dass betriebsfremde Personen – auch Familienangehörige – keinen Zugriff auf Unternehmensdaten haben.

Doch wie sieht es mit der körperlichen Sicherheit des Arbeitnehmers im Homeoffice aus? Grundsätzlich definiert das Gesetz einen Arbeitsunfall als einen Unfall, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der (die Versicherung begründenden) Beschäftigung ereignet. So wird ein Unfall am Arbeitsplatz eindeutig als Arbeitsunfall kategorisiert, bei der Arbeit in den eigenen vier Wänden mag jedoch anderes gelten.

Lage in Österreich

In Deutschland setzte sich vor kurzem das Sozialgericht München mit ebendiesem Thema auseinander: Es entschied, dass der Unfall eines Arbeitnehmers (der von zu Hause aus arbeitete) auf dem Rückweg von der Toilette nicht als Arbeitsunfall gilt und daher nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist. Das Gericht argumentierte damit, dass der Arbeitgeber keinen Einfluss auf die Sicherheit des Arbeitsplatzes habe, wenn es sich um den privaten Wohnraum des Arbeitnehmers handelt.

In Österreich hatte der OGH bereits vor einigen Jahren einen ganz ähnlichen Fall zu beurteilen. Die österreichische Rechtsprechung unterscheidet bei der Beurteilung, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht, danach, wo genau im Homeoffice sich der Unfall ereignet hat. Ein Arbeitsunfall liegt demnach vor, wenn sich der Unfall in einem "wesentlich betrieblichen Zwecken dienenden Teil des Gebäudes" ereignet, der "nicht mehr zu den ausschließlich dem persönlichen Lebensbereich" des Arbeitnehmers zuzurechnenden Teilen der Wohnung gehört. Im erwähnten Fall hatte der OGH einen Vorfall als Arbeitsunfall qualifiziert, bei dem sich ein Arbeitnehmer auf dem Rückweg von der Toilette auf einer Holztreppe verletzte, die überwiegend dazu benützt wurde, den Arbeitsplatz im Homeoffice zu erreichen (OGH 10 ObS 79/07a).

Es ist bei der Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes daher im Ergebnis darauf abzustellen, ob sich der Unfall im rein persönlichen Bereich des Hauses oder aber im betrieblich genützten Bereich ereignet. Wann ein dem Versicherungsschutz unterliegender Unfall als Arbeitsunfall zu qualifizieren ist, ist somit in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts zu beurteilen. In vielen Fällen wird diese Abgrenzung zu einer Verneinung eines Arbeitsunfalles führen, besonders wenn sich der Unfall in einem Bereich ereignet, der überwiegend privat benützt wird. So wäre ein Unfall auf der Toilette selbst wohl kein Arbeitsunfall. (Oliver Walther, 15.8.2019)