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Bei der Landtagswahl in Sachsen darf die AfD doch mit 30 und nicht nur mit 18 Kandidaten auf ihrer Landesliste antreten.

Foto: REUTERS/Hannibal Hanschke

Leipzig – Bei der Landtagswahl in Sachsen darf die AfD mit 30 Kandidaten auf ihrer Landesliste antreten. Dies entschied der sächsische Verfassungsgerichtshof am Freitag in Leipzig nach einer Beschwerde der Partei. Diese richtete sich gegen einen Beschluss des Landeswahlausschusses, der Anfang Juli entschieden hatte, dass die AfD bei der Wahl am 1. September nur mit 18 Listenbewerbern antreten dürfe, obwohl sie insgesamt 61 Kandidaten aufstellte.

Hintergrund der Entscheidung waren angebliche Fehler bei der Aufstellung der Liste. Bei zwei Terminen gab es unterschiedliche Wahlverfahren. Die AfD hatte an den Wochenenden 8. bis 10. Februar und 16. und 17. März mit unterschiedlichen Versammlungsleitern Listen von Platz eins bis 18 und von Platz 19 bis 61 aufgestellt.

Beim ersten Termin wurde über jeden Bewerber einzeln abgestimmt. Beim zweiten Termin kam es zu einer Änderung, und über die Plätze 31 bis 61 wurde im Block abgestimmt, anstatt über jeden einzelnen Kandidaten. Nicht alle Bewerber, so der Wahlausschuss, hatten daher nun die gleichen Chancen. Zulässig sei die Liste daher nur von Platz eins bis 18. (APA, red, 16.8.2019)