Arbeiterkammer sieht keinen Grund für Fortsetzung des Verfahrens in erster Instanz.

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Wien – Der Prozess, der die Karfreitagsdebatte in Österreich ins Rollen gebracht hatte, hat ein jähes Ende gefunden. Der ehemalige Mitarbeiter einer privaten Detektei hatte auf einen Feiertagszuschlag geklagt, der nur Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zusteht. Die Arbeiterkammer setzte sich für den freien Karfreitag für alle ein, die türkis-blaue Regierungskoalition setzte den "persönlichen Karfreitag" durch. Arbeitnehmer und Arbeitgeber ließen die Sache deshalb einvernehmlich auf sich beruhen.

Die Arbeiterkammer, die die Klage des Arbeitnehmers unterstützte, bestätigt die Einstellung des Verfahrens. "Die AK hat den freien Karfreitag für alle vor dem Europäischen Gerichtshof erstritten", kommentierte die AK die Entscheidung, das Verfahren nicht weiterzuverfolgen. Die letzte Regierungskoalition habe aber den freien Karfeitag für alle durch den "persönlichen Feiertag" ersetzt. Diese gesetzliche Neuregelung gelte natürlich auch für den klagenden Arbeitnehmer, somit gebe es keinen Grund, weiter vor Gericht zu streiten.

Diskriminierung anerkannt

Hintergrund des Rechtsstreits war die von der Regierung mittlerweile aufgehobene Regelung im Arbeitsruhegesetz, wonach der Karfreitag nur für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche ein gesetzlicher Feiertag ist. Nur Angehörige dieser Kirchen hatten Anspruch auf ein Feiertagsentgelt, wenn sie am Karfreitag arbeiteten.

Der ehemalige Mitarbeiter der Detektei wollte für seine Arbeit am Karfreitag ebenfalls einen Zuschlag, wofür er juristische Unterstützung durch die AK erhielt. Der Europäische Gerichtshof gab ihm nach dem Instanzenzug Recht, weswegen in weiterer Folge die Regelung im Arbeitsruhegesetz aufgehoben wurde. Auch der Oberste Gerichtshof erkannte auf Basis des EuGH-Spruchs eine Diskriminierung, schickte aber das konkrete Verfahren an die erste Instanz zurück.

Streitwert 69 Euro

Geklärt werden musste vom Arbeits- und Sozialgericht Wien noch, ob der Kläger sein Anliegen im Vorhinein überhaupt bei seinem Arbeitgeber deponiert, also eine Freistellung für den Karfreitag beantragt hatte. Nur dann stehe auch ihm Feiertagsentgelt zu. Arbeitnehmer und Arbeitgeber ließen die Sache nun aber einvernehmlich auf sich beruhen. Der Streitwert – also die Höhe des Feiertagsentgelts – belief sich auf 69 Euro. (red, APA, 28.8.2019)