International sei keine einheitliche Bewertung der Anredeform als herabsetzend festzustellen, erklärte das Gericht.

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Eine Mieterin muss es nach einem Gerichtsurteil hinnehmen, dass ihre betagten Vermieter sie in Aushängen im Hausflur als Fräulein bezeichnen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies in einem am Freitag veröffentlichten Urteil die Unterlassungsklage der Frau ab.

Es war demnach nicht "ehrverletzend", dass die 89-jährige Vermieterin den Namen der Mieterin in dem ausgehängten Treppenhausputzplan mit dem Zusatz "Frl." oder "Fräulein" versah. Der Begriff Fräulein als Bezeichnung einer unverheirateten Frau sei zwar bereits im Jahr 1972 aus öffentlichen Registern abgeschafft worden, erklärte das Amtsgericht. International sei jedoch keine einheitliche Bewertung der Anredeform als herabsetzend festzustellen. Das Gericht verwies dazu auf die französische Anrede Mademoiselle und die englische Bezeichnung Miss.

Hohes Alter der Vermieter

Im konkreten Fall sei das hohe Alter der Vermieter zu berücksichtigen, erklärte das Amtsgericht. Der Klägerin sei zudem vorzuhalten, dass sie die Verwendung der Bezeichnung noch im Mietvertrag im Jahr 1984 nicht beanstandet habe. (APA, 30.8.2019)