Weil eine Kellnerin schwanger wurde, wurde sie gefeuert.

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Wien – Sieben Monate lang arbeitete eine Beschäftigte in einem Raucherlokal in Wien-Meidling, als sie schwanger wurde. Dann wurde sie gefeuert. Der Geschäftsführer erklärte ihr, dass sie "nicht mehr zum Image des Lokals passe". Die Kündigung erfolgte trotz des gesetzlichen Kündigungs- und Entlassungsschutzes für Schwangere. Mithilfe der Arbeiterkammer Wien zog die Frau vor Gericht, um ihre Ansprüche durchzufechten.

"Im Zuge des Prozesses kam zudem heraus, dass die beklagte Lokalbesitzerin 'im großen Stil Mitarbeiter schwarz beschäftigt'", erklärte die Arbeiterkammer am Montag. Diese erstritt demnach für die Arbeitnehmerin den ausstehenden Lohn bis zum Beginn des Mutterschutzes sowie fehlendes Überstundenentgelt – insgesamt 7.200 Euro. Die Arbeit in der Gastronomie sei "oft ein Knochenjob", die Menschen verdienten dafür mehr Respekt, erklärte AK-Präsidentin Renate Anderl.

Kellnerin sollte weiter rauchen und trinken

Vor ihrer Kündigung informierte die Schwangere den Geschäftsführer über das Arbeitsverbot gemäß Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz, in dem es für die Gastronomie heißt: "Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten." Da das gesamte Lokal ein Raucherlokal war, hätte die Beschäftigte bei vollen Bezügen bis zum Beginn des Wochengeldbezugs freigestellt werden müssen. Der Geschäftsführer ignorierte das Arbeitsverbot und meinte außerdem, die Kellnerin müsse selbst weiter rauchen und Alkohol trinken, um so die Konsumation der Gäste zu erhöhen.

Im Rahmen des Prozesses kamen laut AK noch andere Details ans Tageslicht: Die Frau hatte ihren Lohn jeweils gemäß Vereinbarung direkt aus den Tageseinnahmen entnommen. Nach dem letzten Dienst erhielt sie nichts mehr. Kontaktaufnahmen mit dem Geschäftsführer blieben erfolglos. Stattdessen wurde eine Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses "in beiderseitigem Einvernehmen" angemeldet, was die Frau bestritt. Bei der Gebietskrankenkasse erfuhr sie dann auch noch, dass sie nur geringfügig für einen Tag in der Woche angemeldet gewesen war – obwohl sie sechs Tage in der Woche je zehn Stunden und mehr gearbeitet hatte. Lohnzettel seien gefälscht worden, der Arbeitgeber hatte keine Arbeitszeitaufzeichnungen.

Im schriftlichen Urteil sei von "vorsätzlicher Urkundenfälschung" und "Prozessbetrug" die Rede, stellte die Arbeiterkammer fest. Mittlerweile hat das Oberlandesgericht das Ersturteil bestätigt. (APA, red, 9.9.2019)