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Foto: AP / Marcio Jose Sanchez

Luxemburg – Im Streit mit Google über die Veröffentlichung von Texten im Internet müssen deutsche Verlage einen Rückschlag hinnehmen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte die vor sechs Jahren in Deutschland eingeführten Regelungen zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger für nicht anwendbar.

Der EuGH begründete das in einem am Donnerstag verkündeten Urteil damit, dass die Vorschrift nicht vor Inkrafttreten 2013 der EU-Kommission angezeigt worden sei. Das Leistungsschutzrecht verbietet es Suchmaschinen wie Google, Teile von Pressebeiträgen außer einzelne Wörter oder kleinste Passagen ohne Zustimmung öffentlich zugänglich zu machen.

Einführung letztlich wohl nur verzögert

Bei der deutschen Regelung handelt es sich nach Ansicht des EuGH um eine sogenannte technische Vorschrift, deren Entwurf der EU-Kommission angezeigt werden muss. Dies geschah nicht.

Seit Juni ist jedoch ein europäisches Urheber- und Leistungsschutzrecht in Kraft, das Deutschland wie Österreich bis 2021 in nationales Recht umsetzen muss. Damit dürfte sich die Einführung einer solchen Regelung letztlich wohl nur verzögern.

Google argumentiert mit wachsenden Werbeerlösen

Deutsche Zeitungsverlage wie Axel Springer kämpfen seit Jahren dagegen, dass Google kurze Nachrichtentexte von ihren Internetseiten kostenlos auf seinem eigenen News-Portal* übernimmt. Der US-Konzern weigert sich, den Verlagen dafür eine Vergütung zu zahlen. Er argumentiert, durch die Anzeige der mit den Ursprungsseiten verlinkten Nachrichtentexte würden Nutzer auf die Internetseiten der Verlage gelotst. Damit profitierten auch sie von wachsenden Werbeerlösen, die mit den Nutzerzahlen steigen.

Vor dem EuGH landete das Gesetz zum Leistungsschutzrecht auf Betreiben des Landgerichts Berlin. Dort streiten sich die Verwertungsgesellschaft VG Media, hinter der zahlreiche Verlage stehen, und der US-Technologieriese über die vom Gesetz vorgesehenen Vergütungen. Das Gericht hatte das Verfahren im Mai 2017 ausgesetzt, um vom EuGH klären zu lassen, ob das Gesetz vor seinem Inkrafttreten im August 2013 der EU-Kommission hätte vorgelegt werden müssen. (APA, 12.9.2019)