Die FPÖ wollte die Ausgaben für die Präsidentenwahl 2016 aufgrund der Wahlwiederholung zurück. Jetzt ist sie damit in zweiter Instanz gescheitert.

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Wien – Die FPÖ erhält die zusätzlichen Kosten, die ihr durch die Anfechtung der Bundespräsidentenwahl im Jahr 2016 entstanden sind, von der Republik nicht zurück. Nachdem das Landesgericht für Zivilrechtssachen im Mai gegen die Partei entschieden hat, hat nun auch das Oberlandesgericht Wien die Berufung der Freiheitlichen abgewiesen. Das zweitinstanzliche Urteil ist nicht rechtskräftig, da eine Revision an den Obersten Gerichtshof zugelassen wurde.

Die FPÖ hatte 3,4 Millionen Euro Schadenersatz eingeklagt – weil durch die (von ihr selbst verursachte) Aufhebung der Bundespräsidenten-Stichwahl vom 22. Mai 2016 und die Verschiebung der Wiederholungswahl von Oktober auf Dezember die Wahlkampfkosten für ihren Kandidaten Norbert Hofer gestiegen seien. Insgesamt hatte die FPÖ acht Millionen Euro für den Wahlkampf ausgegeben.

FPÖ-Anwalt Dieter Böhmdorfer werde der Partei eine Revision dringend empfehlen. Er sei über die Niederlage in zweiter Instanz nicht enttäuscht, denn Ziel sei von Anfang an gewesen, "dass man in dieser Frage möglichst schnell zum Obersten Gerichtshof kommt", sagt Böhmdorfer.

Stichwahl unvermeidlich

Der Zweck der Wahlwerbung war laut dem Gericht durch die Ereignisse "nicht frustriert". Das bedeutet, dass die Aufwendungen laut Gericht unabhängig vom Ereignis angefallen wären, "denn eine Stichwahl war auf Grund des Wahlergebnisses vom 24. April unvermeidlich".

Allenfalls hätte demnach ein Ersatz für zusätzliche Kosten nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs und nach der Verschiebung des Stichwahltermins verlangt werden können. Das wurde aber nicht eingeklagt, argumentierte das Oberlandesgericht.

Spenden ohne Gegenleistung

Zur Frage, wem allenfalls ein Ersatzanspruch zustehen könnte, führte das Gericht aus, dass Spenden an Wahlwerber "endgültig und ohne Gegenleistung erbracht" würden. Es sei daher verboten, eine Spende an eine Gegenleistung zu binden: "Da UnterstützerInnen ihre Beiträge endgültig und unbedingt erbringen, können nachfolgende Ereignisse ihre Vermögenssituation nicht beeinträchtigen. Daraus folgt, dass sie jedenfalls nicht vom Schutzzweck der Wahlvorschriften umfasst sind", so das Gericht.

Offen bleibt, ob eine Schadenersatzklage erfolgreich gewesen wäre, wenn statt der FPÖ ihr Kandidat Norbert Hofer selbst geklagt hätte. Er persönlich hatte nicht geklagt, sondern die FPÖ als Partei, weil die Wahlkampagne Hofers durch die Partei finanziert wurde. Besonders diesen Teil der Begründung kritisierte der FPÖ-Anwalt: "In solchen Fällen spricht man von Schadensverlagerung" auf die FPÖ, betonte Böhmdorfer. Andernfalls wären nur noch Millionäre in der Lage, eine Kandidatur zu finanzieren.

Zur Verschiebung der zweiten Stichwahl, also jene von Oktober auf Dezember, stellt das Gericht fest, dass die Stichwahl-Wiederholung auf einem Bundesgesetz beruhe. Dieses Gesetz wurde vom Nationalrat im September beschlossen und da gesetzestreues Handeln nicht rechtswidrig ist, könnten Schadenersatzansprüche "nicht auf Entscheidungen des Gesetzgebers gestützt werden".

Mehrere Pannen

Bei der Bundespräsidentenwahl 2016 gab es gleich mehrere schwere Pannen: Wegen schwerer Formalfehler bei der Auszählung der Stimmen musste die vom früheren Grünen-Chef Alexander Van der Bellen knapp gewonnene Stichwahl wiederholt werden – und zwar nach einer erfolgreichen Anfechtung durch die FPÖ. Schließlich wurde auch der Termin für die Wahlwiederholung von 2. Oktober auf 4. Dezember verschoben, weil fehlerhafte Wahlkartenkuverts im Umlauf waren. Die Wahlwiederholung gewann Van der Bellen schließlich klar gegen Hofer. Van der Bellen verzichtete auf eine Schadenersatzklage. Die für die fehlerhaften Briefwahlkuverts verantwortliche Firma hat bereits 2017 500.000 Euro Schadenersatz an die Republik bezahlt. (red, APA, 18.9.2019)