Ein Vermögensverzeichnis hilft Partnern oder Hinterbliebenen, eine Übersicht über die Finanzen und damit verbundene To-do's zu bekommen.

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Wien – Über Geld redet man nicht. Zumindest nicht gerne. Selbst in Partnerschaften oder Ehen kommt es immer wieder vor, dass im Falle einer Krankheit oder des Todes der andere nicht weiß, welche Versicherungen es gibt, welche Rechnungen vom Konto abgebucht werden, oder der Partner keinen Zugang zum Konto/Depot hat. Sabine Götsch, Leiterin der Abteilung für Recht und Steuern der Erste Bank, weiß davon ein Lied zu singen. Solche Fälle sind ihr täglich Brot. "Uns als Bank sind in diesen Situationen wegen des Bankgeheimnisses die Hände gebunden", sagt Götsch. Der Bankmitarbeiter darf einem Angehörigen nicht mal beantworten, ob die Miete vom Konto abgebucht wird.

Vertrauensperson wählen

Damit es aber gar nicht erst zu solch harschen Situationen kommt, rät die Expertin dazu, den Partner oder eine andere Vertrauensperson (Kinder, Enkel) rechtzeitig zu informieren. Dabei geht es nicht nur darum, seinen Partner abzusichern. "Es geht auch darum, zu wissen, wer sich kümmert, wenn ich das selbst nicht mehr kann", sagt Götsch. Auch für Singles, Ältere oder alleinstehende Personen ist das ein Thema.

  • Kurzfristiger Ausfall Ein Unfall, ein Schlaganfall – das sind Beispiele für Situationen, in denen Personen manchmal vorübergehend ihre Agenden nicht selbst erledigen können. Damit aber die Miete sowie laufende Rechnungen weiter bezahlt werden, ist es wichtig, dass es eine Bezugsperson gibt, die weiß, wie der Betroffene das regelt. "Vor allem ältere Personen überweisen gerne noch via Zahlschein", sagt Götsch. Damit sich hier keine Rückstände aufbauen und es nicht zu unnötigen Mahnungen oder Problemen kommt, braucht es eine Bezugsperson, die in so einem Fall die Finanzen erledigen kann. Eine Zeichnungsberechtigung für ein Konto bzw. eine Vollmacht sollte auch hier schon vorab geregelt werden.
  • Dauerhafter Ausfall Werden die Eltern, der Partner – oder man selbst – krank, ist das oft auch ein schleichender Prozess. Hier ist es ratsam, Partner, Kinder oder Enkelkinder rechtzeitig einzubinden. Denn je schlimmer die Krankheit wird – etwa Demenz -, desto schwieriger wird es, rechtlich gesicherte Vollmachten zu erstellen. Übernehmen Kinder dann die Finanzen für die Oma und stehen mit einer zittrig geschriebenen Vollmacht beim Bankberater, den sie zuvor noch nie gesehen haben, kann das auch problematisch sein, erklärt Götsch. Weil die Unterschrift des Vollmachtsausstellers eventuell schon stark abweicht von der letzten Unterschriftsprobe, die der Bank vorliegt. Auch eine Vorsorgevollmacht sollte rechtzeitig erstellt werden, so kann geklärt werden, wer im Fall die Erwachsenenvertretung übernehmen soll.
  • Todesfall Stirbt ein Elternteil oder Partner, stehen laut der Erste-Bank-Juristin nicht selten die Kinder bzw. Hinterbliebene vor offenen Fragen. Sie wissen nicht, ob es Sparbücher, Depots oder Vorsorgeprodukte gibt. Auch in der Eltern-Kind-Beziehung sei es nicht selbstverständlich, dass Kinder über den Besitz ihrer Eltern Bescheid wissen. Eltern hätten hier oft Angst, dass die Kinder sich in ihre Angelegenheiten einmischen oder mit einer Zeichnungsberechtigung für das Konto selbiges plündern. Auch in Partnerschaften und Ehen stehe der Hinterbliebene oft hilflos da, weil die Finanzen nie großes Thema waren.
  • Vermögensverzeichnis In jedem Fall ist ein Vermögensverzeichnis eine gute Lösung, sagt Götsch. Dafür reicht ein Zettel, auf dem festgehalten wird, welche Versicherungen es gibt, welche Konten bei welcher Bank, welche Vorsorgeprodukte/Depots etc. "Für den Ersteller dieses Verzeichnisses ist das auch ein erster Schritt, sich mit Folgefragen auseinanderzusetzen: Soll jemand für das Konto nur zeichnungsberechtigt sein oder Miteigentümer? Zu beachten ist hier, dass eine Zeichnungsberechtigung nur gilt, solange der Kontoinhaber lebt. Stirbt dieser, erlischt die Zeichnungsberechtigung. Ein Miteigentümer bleibt auch nach dem Ableben des anderen Inhabers handlungsfähig. So ein Verzeichnis hilft den Hinterbliebenen auch, die Finanzagenden zu ordnen.
  • Vorsorgevollmacht Per Hand geschriebene Vorsorgevollmachten gelten nicht. Diese Vollmacht kann nur von einem Notar, Anwalt oder Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Der Wirkungsbereich kann individuell festgelegt werden. Medizinische Entscheidungen können ebenso geklärt werden wie finanzielle Themen. (Bettina Pfluger, 9.10.2019)