Der vom Presserat verurteilte Artikel über eine Hofer-Aktion auf Oe24.at.

Foto: Screenshot Oe24.at

"Hofer verschleudert 4K-TV von Samsung", berichtete "Oe24.at" im März über eine Aktion des Diskonters. Der Presserat kann hier nach eigenem Bekunden "weder eine unbeeinflusste redaktionelle Aufarbeitung noch die erforderliche journalistische Distanz erkennen" – er vermisst also die Kennzeichnung als Werbung.

Ein Leser habe das Selbstkontrollorgan der Presse auf den Artikel aufmerksam gemacht. Er verstößt nach Ansicht des Senats 3 des Pressertas gegen den Ehrenkodex der österreichischen Presse.

Tonalität einer "Werbebroschüre"

Der Senat betont, dass es bei journalistischen Darstellungen für die Leser klar sein müsse, ob es sich um Tatsachenberichte oder um Fremdmeinungen handelt (Punkt 3.1 des Ehrenkodex). Darüber hinaus ist die Einflussnahme Außenstehender auf Inhalt oder Form eines redaktionellen Beitrags unzulässig (Punkt 4.1 des Ehrenkodex). Zudem dürfen wirtschaftliche Interessen des Verlages redaktionelle Inhalte nicht in einer Weise beeinflussen, die Fehlinformationen oder Unterdrückung wesentlicher Informationen zur Folge haben könnten (Punkt 4.4 des Ehrenkodex). Schließlich dürfen geschäftliche Interessen von Medienmitarbeitern gemäß Punkt 11 des Ehrenkodex keinen Einfluss auf redaktionelle Inhalte haben. Aus diesen Bestimmungen ergebe sich, dass es den Lesern möglich sein muss, zwischen (bezahlter) Werbung und redaktionellen Beiträgen unterscheiden zu können.

Den Lesern werde das Gerät wie in einer Werbebroschüre präsentiert, findet der Presserat. Die verschiedenen Ausstattungsmerkmale würden angepriesen. Der Gerätepreis werde im Artikel explizit genannt, als "Kampfpreis" bezeichnet und es wird auch noch angemerkt, dass der "Diskonter" den günstigsten Online-Händler damit um über 40 Euro (inklusive Versandkosten) unterbiete.

"Völlig unkritisch"

Der Senat 3 des Presserats könne hier weder eine unbeeinflusste redaktionelle Aufarbeitung noch die erforderliche journalistische Distanz erkennen. Das TV-Gerät werde durchwegs positiv und völlig unkritisch dargestellt. Die Werbesprache überwiege eindeutig.

Da der Beitrag in Hinblick auf die Gestaltung und das Schriftbild wie ein redaktioneller Artikel aufbereitet wurde, hätte eine Kennzeichnung als "Werbung", "bezahlte Anzeige" oder dergleichen erfolgen müssen, findet der Senat des Presserats.

Die aus medienethischer Sicht erforderliche Unterscheidbarkeit zwischen Werbung und redaktionellen Inhalten sei hier missachtet worden. Der Beitrag verstoße gegen das Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten (Punkte 3 und 4 des Ehrenkodex).

Die Mediengruppe Österreich habe dazu im Verfahren keine Stellung genommen, berichtet der Presserat. (red, 22.9.2019)