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Ein fremdhändig erstelltes Testament muss vom Erblasser sowie von drei anwesenden Zeugen unterschrieben werden.

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Der Gedanke an die eigene Endlichkeit ist nicht besonders erquicklich. Dabei gibt es gute Gründe, "sein" Testament zu machen. Immerhin räumt das Gesetz dem Verfügenden vergleichsweise große Freiheit ein, Nachlasswerte sinnvoll aufzuteilen.

Ohne Testament geht das Gesetz bei mehreren Erben eines Verwandtschaftsgrades nach dem Gießkannenprinzip vor, und es kommt zu Miteigentum. Da man sich zwar die Freunde, nicht aber die Verwandten aussuchen kann, ist dieses Ergebnis oft alles andere als ideal und führt – weil dann verkauft wird – auch zur Zersplitterung von Vermögen.

Allerdings geht auch bei der Verfassung von Testamenten aus formalen Gründen mitunter etwas schief. Dies mag auf den ersten Blick überraschen, bietet doch das Gesetz eine ganze Reihe von Testamentsformen an.

Sie reichen vom eigenhändigen und fremdhändigen über das gerichtliche und notarielle Testament bis zum Nottestament mit begrenzter Gültigkeitsdauer. Auch die eher starre Regelung, dass Personen mit Sachwalter (heute Erwachsenenvertreter) ein Testament nur mündlich vor Gericht oder Notar errichten dürfen, ist seit 2017 entfallen.

Formelle Mängel

Kaum Behinderungen stellen sich auch im internationalen Kontext. Dank des Haager Testamentsübereinkommens ist ein Testament formgültig, wenn es den gesetzlichen Anforderungen des Orts entspricht, an dem es errichtet wurde oder wo der Verfügende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder wenn es dem Recht der Staatsbürgerschaft des Verfügenden genügt.

Ärgerlich sind formelle Mängel besonders, wenn aus bestimmten Gründen ganz klar ist, was der Verstorbene wollte. Entsprechen die Erbberechtigten dem nicht freiwillig, wird der Nachlass gleichsam "sehenden Auges" am Willen des Verstorbenen vorbei abgehandelt.

Anders liegt der Fall, wenn es ein gültiges Testament gab, dieses aber durch Zufall zerstört oder verlorengegangen ist. Angenommen, es kann durch Zeugen, eine Kopie oder Textdatei bewiesen werden, was Inhalt des Testaments war. Wenn auch noch erwiesen werden kann, dass der Verlust auf einem Zufall beruht, ist der Testamentsinhalt der Abhandlung zugrunde zu legen.

Beweispflichtig ist allerdings derjenige, der sich auf das Testament beruft. Die mangelnde Auffindbarkeit des Originals wird aber oft kein Zufall sein, weil der Verfügende es bewusst "entsorgt" hat.

Kopie reicht nicht aus

Kürzlich hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH 25. 7. 2019, 2 Ob 19/19m) mit einer Kopie eines nicht mehr vorhandenen Testaments zu befassen, auf dem die Verfügende Jahre später handschriftliche Änderungen vorgenommen und auf der Kopie nochmals unterschrieben hatte. Die unteren Instanzen waren von einem gültigen Testament – mit Rücksicht auf die handschriftlichen Änderungen – ausgegangen.

Es war nicht strittig, dass die Ergänzungen und die Unterschrift von der Verstorbenen stammten. Damit sei die Urheberschaft des Testaments nicht zweifelhaft, und es wäre bloß formaler Selbstzweck, würde man unter diesen Umständen verlangen, dass der gesamte Text des Testaments nochmals handschriftlich hätte abgefasst werden müssen.

Der OGH sah das anders und hob die Entscheidungen der Untergerichte auf. Er hielt fest, dass die Kopie eines Testaments nicht die Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments erfüllt. Es könne nur sein, dass die handschriftlichen Ergänzungen für sich genommen einen Sinn ergeben. Dann läge ein gültiges Testament vor, das durch Bezugnahme auf den übrigen Urkundeninhalt ausgelegt werden könne.

Weil die Verstorbene aber nur formelle Änderungen am Text vorgenommen hatte, blieb dieser Weg verschlossen. Damit blieb als letzter Rettungsanker die erwähnte Möglichkeit, dass das Original des Testaments bloß durch Zufall verlorengegangen ist, was im fortgesetzten Verfahren zu klären war.

Nachdem die Verstorbene hier selbst handschriftlich in die Kopie ihres Testaments hineingearbeitet hatte, spricht einiges dafür, dass sie dies bloß deshalb getan hat, weil sie das Original verloren hatte.

Schwieriger Echtheitsbeweis

Wenn auch die Form des eigenhändigen Testaments ihre Tücken haben kann, ist sie ohne Zweifel eine einfache und daher wohl sehr gebräuchliche Testamentsform. Die Problematik eigenhändiger Testamente besteht meist aber darin, dass im Fall der Bestreitung der Echtheitsbeweis nur schwer geführt werden kann.

Ferner unterliegen sie einem höheren Risiko, erst gar nicht aufgefunden zu werden. Umso mehr sollte immer daran gedacht werden, das Dokument im Testamentsregister der Notariatskammer oder der Rechtsanwälte registrieren zu lassen.

Größere Zuverlässigkeit ob ihrer Beweiskraft hat demgegenüber das fremdhändige Testament, das etwa am Computer erstellt und ausgedruckt werden kann. Dafür drohen hier andere Fußangeln. Hier muss der Verfügende das Dokument vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinem letzten Willen entspricht.

Auch die Zeugen – die den Inhalt des Testaments nicht kennen müssen – haben mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz auf dem Testament zu unterschreiben.

Abermals gibt es Potenzial für Fehler. So hat etwa im Jahr 2017 eine höchstgerichtliche Entscheidung (2 Ob 192/17z) aufhorchen lassen, worin ein Testament als ungültig angesehen wurde, weil die Testamentszeugen ihre Unterschrift auf einem leeren Blatt abgegeben hatten, das mit einer Büroklammer an die Testamentsurkunde angeschlossen war.

Nach Ansicht des OGH hätten die Zeugen auf der einseitigen Testamentsurkunde selbst unterschreiben müssen, zumal offenbar noch genug Platz vorhanden war. Bei mehrseitigen Testamenten müsste sich die Zusammengehörigkeit aus dem inhaltlichen Zusammenhang ergeben oder ein vom Verfügenden auf dem zusätzlichen Blatt unterfertigter Vermerk mit Bezugnahme auf sein Testament.

Eines steht aber fest: Die formellen Herausforderungen sind mit entsprechender Sorgfalt, allenfalls unter Beiziehung von Beratung, zu meistern und nichts im Vergleich zum Aufwand, den man mit einem durchdachten Testament vermeiden kann. (Holger Bielesz, 27.9.2019)