Die EVN darf die Preise nicht mehr unbegründet erhöhen.

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Wien – Wer Energie vom niederösterreichischen Energieversorger EVN bezieht, muss künftig nicht mehr mit unbegründeten Preisanstiegen rechnen. Eine entsprechende Preisanpassungsklausel wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) nun für unzulässig erklärt. Schon im Frühjahr 2018 war das Landesgericht Wiener Neustadt zur selben Erkenntnis gekommen. Der Verein für Konsumentinformation (VKI) hatte die EVN im Auftrag des Sozialministeriums wegen der Klausel geklagt, die eine unbeschränkte Möglichkeit vorsah, die Preise zu zu ändern.

Eine Preiserhöhung sah in etwa so aus: Die EVN kündigte die Preiserhöhung an und wertete – mithilfe der Klausel – Stillschweigen von Kunden als Zustimmung. Wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen widersprach, wurde der Preis entsprechend angehoben. Sprach sich der Kunde doch gegen die Preiserhöhung aus, wurde der Vertrag gekündigt, schreibt der VKI.

VKI fordert Rückzahlung

"Wie schon in anderen Bereichen, etwa bei den Banken, bestätigt der Oberste Gerichtshof, dass Unternehmer nicht völlig schrankenlos ihre Preise ändern können. Da die Klausel gesetzwidrig ist, waren die Preiserhöhungen, die auf sie gestützt waren, ebenfalls unzulässig. Die EVN muss die entsprechenden Differenzbeträge zurückzahlen", fordert Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI.

In der Preisänderungsklausel waren keine Obergrenzen für allfällige Erhöhungen vorgesehen, sie enthielt überdies keine Angaben dazu, welche Gründe zu einer Preiserhöhung führen konnten. Laut OGH müssen der Anlass der Entgelterhöhung und die Kriterien dafür klar und verständlich dargestellt sein.

Die EVN ist mit diesem rechtlichen Konstrukt nicht allein. Laut VKI bauen auch andere Energieversorger eine entsprechende Klausel in ihre Verträge ein. Sie werden nun ebenso aufgefordert, die entsprechenden Bestimmungen zu ändern. (red, 7.10.2019)