Carmen Thornton ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Trennungen und Scheidungen sowie Obsorge- und Unterhaltsverfahren. Auf derStandard.at/Familie beantwortet sie rechtliche Fragen bezüglich des Familienlebens.

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Laut einer Studie des Bildungsministeriums werden bereits mehr als ein Drittel der Schüler im Laufe ihrer Schullaufbahn Opfer von Mobbing. In nahezu jeder Klasse gibt es ein oder sogar mehrere Mobbingopfer. Von Mobbing spricht man, wenn einzelne Schüler systematisch über einen längeren Zeitraum körperlich angegriffen, beschimpft, verspottet oder gezielt ausgegrenzt werden. Nachdem mittlerweile schon viele Schulkinder ein Smartphone besitzen, werden die Opfer zunehmend nicht mehr nur im Klassenzimmer, in den Pausen oder auf dem Schulweg, sondern auch außerhalb der Schule in den sozialen Netzwerken schikaniert.

Mobbing hat ernsthafte Folgen

Für die Opfer hat das teilweise dramatische Folgen. Mobbing kann nicht nur zum Verlust des Selbstvertrauens, Schlafstörungen oder Schulangst, sondern im Extremfall sogar zu ernsthaften Depressionen führen. Leider ist den Tätern (den sogenannten Bullys) oft nicht bewusst, welchen Schaden sie anrichten und welche rechtlichen Folgen ihr Verhalten für sie haben kann.

Schulische Konsequenzen: Mahnung, Suspendierung oder Ausschluss

Zunächst einmal drohen Bully-Kindern schulische Konsequenzen. Die Lehrer sind nämlich im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht dazu verpflichtet, auf die Sicherheit ihrer Schüler und deren körperliche und seelische Gesundheit und Entwicklung zu achten. Sie müssen daher bei Mobbing sofort einschreiten, die Täter zurechtweisen und sie über die möglichen Konsequenzen ihres Handelns aufklären. Wenn das nichts hilft, sind weitere Maßnahmen wie etwa eine Suspendierung oder ein Ausschluss aus der Schule möglich.

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Für die Opfer hat Mobbing teilweise dramatische Folgen.
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Unterlassungsklage und Schadenersatzansprüche auch gegen die Eltern

Außerdem kann sich das Opfer gegen Mobbing mit einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage zur Wehr setzen. Wenn das Mobbing eine psychische Erkrankung wie zum Beispiel eine Depression zur Folge hat, sind auch Schadenersatzansprüche möglich. Allerdings können Jugendliche grundsätzlich erst ab 14 Jahren schadenersatzpflichtig werden. Bei Kindern bis 14 Jahren haften die Aufsichtspersonen, sofern sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Vor allem bei Cybermobbing können die Eltern zur Verantwortung gezogen werden. Wenn die Eltern ihrem Kind ein Smartphone mit Internetzugang zur Verfügung stellen und die Benützung von sozialen Netzwerken wie Facebook, Whatsapp oder Snapchat ermöglichen, müssen sie das Kind auch dazu anhalten, damit ordnungsgemäß umzugehen, und dies auch überprüfen. Das gilt natürlich erst recht, wenn sie bereits von der Schule oder den Eltern des Opfers von dem Fehlverhalten ihres Kindes informiert wurden.

Wenn sich das Mobbing hingegen im Klassenzimmer abspielt und die Lehrer nichts unternehmen oder sogar bewusst wegschauen, sind Unterlassungs- oder (bei einer psychischen Erkrankung) auch Schadensersatzansprüche gegen die Schule denkbar. Das gilt auch, wenn Schüler von einem ihrer Lehrer immer wieder bloßgestellt oder vor der ganzen Klasse gedemütigt werden.

Strafrechtliche Folgen – Cybermobbing

Mobbing kann aber auch strafrechtliche Konsequenzen wie bei Körperverletzungen, gefährlichen Drohungen, Sachbeschädigungen oder Beleidigungen haben. Seit dem 1. 1. 2016 ist auch das sogenannte Cybermobbing strafbar. Wer zum Beispiel mit dem Handy an eine größere Gruppe demütigende Nachrichten oder Bilder einer Person verschickt und diese mobbt oder Prügeleien filmt und diese dann verbreitet (Stichwort: "Happy Slapping"), kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden. Beim sogenannten Sexting, also wenn Nacktfotos eines minderjährigen Schülers über das Internet verschickt werden, können sich die Täter unter Umständen sogar wegen pornografischer Darstellung von Minderjährigen strafbar machen. Allerdings können auch hier Jugendliche erst ab 14 Jahren strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Eine anwaltliche Unterlassungsaufforderung oder eine Klage ist in jedem Fall möglich und mag eine abschreckende Wirkung haben, in erster Linie sollte aber das direkte Gespräch mit der Schule, den beteiligten Schülern und deren Eltern gesucht werden, um gemeinsam eine Lösung zu finden. (Carmen Thornton, 10.10.2019)