Dass der bloße "Versuch", Fluggäste über Verschiebungen zu informieren, ausreichen soll, um die Fluglinie von weiteren Verpflichtungen zu entbinden, ist laut Gericht nicht gesetzeskonform.

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Wien/Schwechat – Das Landesgericht Korneuburg hat 23 Klauseln in den allgemeinen Beförderungsbedingungen von Laudamotion für unzulässig erklärt. Dazu gehören Lagergebühren für Gepäck, der Ausschluss der Konsumentenschutzorganisationen von Reklamationen und ein sehr großzügiger Umgang mit persönlichen Daten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, teilte der VKI mit, der im Auftrag des Sozialministeriums geklagt hatte.

Laudamotion beziehungsweise die Muttergesellschaft Ryanair möchte unter anderem, dass Ansprüche zwingend zuerst direkt bei ihr angemeldet werden und sie 28 Tage Zeit bekommt, darauf zu reagieren. Von Dritten eingebrachte Ansprüche würden nicht bearbeitet. Das hält das Gericht für unzulässig. Auch dass Beschwerden nur per E-Mail, Fax oder über ein Online-Beschwerdeformular einzubringen sind und nicht per Post, ist eine unzulässige Einschränkung.

Unsicherheit über Gebühren

Laudamotion sieht weiters vor, dass für nicht abgeholtes Gepäck eine Lagergebühr zu zahlen sei. Diese wird aber weder in ihrer Höhe begrenzt noch wird definiert, ab wann die Gebühr fällig wird, damit entstehe eine Unsicherheit für die Kunden.

Das Gericht lehnt auch eine Klausel ab, wonach "bei kundenfeindlichster Auslegung es im freien Ermessen der Fluggesellschaft liegen würde, ob und wie die Flugzeiten geändert werden". Auch dass schon ein "Versuch", die Fluggäste über Verschiebungen zu informieren, ausreichen würde, um die Fluglinie von weiteren Verpflichtungen zu entbinden, entspricht nicht der Gesetzeslage. (APA, 15.10.2019)