Das Rauchverbot wird voraussichtlich in allen gastronomischen Betrieben gelten – auch in Nachtlokalen und Shisha-Bars.

Foto: APA / Helmut Fohringer

Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde der Nachtlokale gegen das allgemeine Rauchverbot in der Gastronomie wie erwartet abgewiesen hat, muss er noch über das Schicksal der Shisha-Bars entscheiden. Für sie hat die Bundesregierung selbst mit einer Aussage im Nachlokalverfahren einen kleinen Hoffnungsschimmer eröffnet.

Der primäre Zweck der Nachtgastronomie liege demnach "in einer speziellen Art von Unterhaltung, die nach dem gängigen Verständnis aus der Anbahnung und Pflege von sozialen Kontakten ... und dem Ausschank von Getränken besteht ... Somit dienen Nachtgastronomiebetriebe ebenso wie 'klassische' Gastronomiebetriebe nicht dem Rauchen per se." Würde man unterstellen, dass Shisha-Bars "dem Rauchen per se" dienen und nicht "der Anbahnung und Pflege von sozialen Kontakten und dem Ausschank von Getränken", dann könnte ein Ausweg aus der von der Verschärfung des Nichtraucherschutzes ausgelösten Krise dieses Geschäftsmodells denkbar sein.

Auch Getränke und Snacks

Der Ausweg wird aber nicht in der Bekämpfung des Gesetzes mittels eines Individualantrages liegen. Denn auch Kunden von Shisha-Bars geht es um Geselligkeit, sie konsumieren Getränke und Snacks. Würden solche Bars anders behandelt werden als Nachtlokale, dann könnten die Letzteren einfach Wasserpfeifen anbieten und sich in Shisha-Bars umtaufen.

Die Aussagen des VfGH, mit denen er seine bisherige Judikaturlinie zum Nichtraucherschutz konsequent fortgesetzt hat, lassen kaum Zweifel am Ausgang der Shisha-Bar-Verfahren offen. Dem Gesetzgeber sei "nicht entgegenzutreten, wenn er den Gesundheitsschutz, insbesondere auch die Interessen von Arbeitnehmern, höher bewertet als die Interessen der Betreiber von Gastronomiebetrieben". Da Wasserpfeifen Tabakprodukten rechtlich gleichgesetzt sind und als vergleichbar gesundheitsschädigend gelten, werden auch die Shisha-Bar-Betreiber scheitern.

Die Aussage der Bundesregierung eröffnet die Möglichkeit von kreativen Ausgestaltungen für Shisha-Lounges, die weder als "Raum für die Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken" (§ 12 Abs 1 Z 4 TNRSG) noch als "sonstiger Raum eines öffentlichen Ortes" (§ 13 Abs 1 iVm § 1 Z 11 TNRSG) zu qualifizieren sind. Ob solche reine Shisha-Rauch-Räume kommerziell erfolgreich wären, ist allerdings eher zu bezweifeln.

Hybridmodelle vorstellbar

Funktionieren könnten theoretisch bestimmte Hybridmodelle: So erscheint es vorstellbar, in einem Spielautomatenlokal ohne Gastronomie oder – so absurd diese Vorstellung sein mag – in einem großen Fitnessstudio einen Nebenraum einzurichten, in dem Shishas geraucht werden können. Beide Betriebe sind zwar als öffentliche Orte zu qualifizieren, zumindest ein Teil der Räumlichkeiten könnte aber als Shisha-Raucherzone genutzt werden.

Solche Varianten würden sich zweifellos auf einem sehr schmalen Grat bewegen, denn auch hier darf es sich bei dem Nebenraum nicht (auch) um einen "Raum für die Einnahme von Speisen oder Getränken" handeln. Verwaltung und Gesetzgeber dürften solchen Umgehungsmodelle im Übrigen nicht tatenlos zusehen.

Auf Dauer erfolgversprechend kann daher wohl nur eine Anpassung des Geschäftsmodells sein: die Umwandlung von Shisha-Bars in Nichtraucherlokale, in die Gäste nicht wegen des Rauchens, sondern wegen der Atmosphäre, der Getränke und des Essens kommen. (Georg Eisenberger, 21.10.2019)