Die Zigarette zum Bier und das Bier zur Zigarette wollen sich einige nicht wegnehmen lassen. Wo können sie diese Kombi noch legal zu sich nehmen?

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Eigentlich hatte der Obmann des Vereins zur Pflege der Tabakrauchkultur gar nicht geplant gehabt, ein Schlupfloch zu finden. Doch dass sein Vereinslokal nun, zumindest nach seiner Rechtsansicht, vielleicht das absolute Rauchverbot umgehen kann, findet er zumindest amüsant. K. grinst, wenn er darüber spricht. "Mich gibt es eben schon so lange", sagt er, und kramt nach einer alten Seite aus der Krone, auf der Fotos von ihm, 30 Jahre jünger, trinkend an einem Tisch sitzend, zu sehen sind. Und den Vereinszweck könne der Gesetzgeber ihm nicht so einfach wegnehmen, findet er.

Seit klar ist, dass das Rauchverbot in der Gastronomie tatsächlich steht, ohne Ausnahmen und ohne Schonfrist, wird an Stammtischen und Bartheken nach Schlupflöchern gesucht, in denen Gäste weiterrauchen könnten. Die Suche scheint vergeblich.

Bisher konnten Betreiber von Lokalen mit weniger als 50 Quadratmeter Geschäftsfläche entscheiden, ob sie diese als reine Raucher- oder Nichtraucherbeisln führen wollen. Jetzt geht das nicht mehr. "Jetzt sind die Maschen alle so eng, das Gesetz ist so eindeutig, dass es unumgänglich ist", sagt Franz Pietsch, Jurist vom Gesundheitsministerium, der das Gesetz mitentworfen hat. Rauchen könne man in Zukunft "nur noch im Privaten", so Pietsch.

Trafik oder Hotel?

Der naheliegende Gedanke, eine Trafik zu gründen – immerhin können in Trafiken von jeher und auch in Zukunft erlauben, dass darin geraucht wird – geht nicht auf. Selbst wenn die Neuerrichtung einer Trafik genehmigt werden würde – und das wird sie nur, wenn dringender Bedarf besteht –, dürften dort zwar Zigaretten geraucht, aber keine Getränke ausgeschenkt werden. Womit sie bleiben würde, was sie ist: kein Beisl, sondern eine Trafik.

Der findige Rauchliebhaber könnte aber auch auf die Idee kommen, ein Hotel zu eröffnen. Denn das absolute Rauchverbot ist eben doch nicht ganz absolut, für Hotelbetreiber lässt es Spielraum offen. Es umfasst zwar Hotelzimmer, doch nicht einen "als Raucherraum eingerichteten Nebenraum eines Hotels". Das sehen Gastronomen kritisch und auch nicht ganz ohne Neid.

Doch selbst für einen Neo-Hotelier würde gelten: Ins Raucherkammerl dürfen keine Getränke – sie dürfen dort weder zubereitet noch ausgeschenkt noch eingenommen werden. Die gemütliche Lounge, in der sich der Schluck vom Whiskey mit dem Zug an der Zigarre abwechselt, ist also unmöglich. Ganz abgesehen davon, dass nur als Hotel gilt, was hinsichtlich "seiner Größe und der Bettenanzahl Hotelcharakter aufweist und eine dementsprechende Wertschöpfung aus den Nächtigungen erzielt wird". Ein Klappbett neben der Bar zählt also nicht.

Verein oder Risiko?

Wie wäre es also, auf Risiko zu spielen? Der Betreiber eines traditionellen Wiener Raucherbeisls hat mit diesen Gedanken gespielt und teilt sie mit dem STANDARD. Strafen zu riskieren zahlt sich beim besten Willen nicht aus, sagt er, die seien einfach zu hoch, sie beginnen bei 800 Euro. "Das ist für mich der Umsatz eines guten Abends", sagt der Barbetreiber. Vor ein paar Tagen hat er versucht, die Gäste zum Rauchen nach draußen zu schicken. Es habe keine Stunde gedauert, bis die Nachbarn die Polizei angerufen haben. Nichtraucherschutz gegen Anrainerschutz also. Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich eine Beschwerde von Lokalbetreibern mit der Begründung abgelehnt, dem Gesetzgeber stehe es offen, als Folge des Rauchverbots allfällige Beeinträchtigungen von Nachbarn in Kauf zu nehmen. Diese Entscheidung hat das kommende Rauchverbot schlussendlich überhaupt ermöglicht.

Was also ist mit der Gründung eines Vereins? Verschärfte Nichtraucherregelungen gelten für Vereine eigentlich bereits seit Mai 2018. Seitdem darf in Vereinslokalen, Mehrzweckhallen oder auf öffentlichen Zeltfesten nicht geraucht werden. Nur in rein privaten Räumlichkeiten eines Vereins, der keine minderjährigen Mitglieder hat und die weder der Öffentlichkeit zugänglich sind noch Getränke mit Gewinnabsicht verkaufen, kann auch nach dem 1. November weitergeraucht werden.

So ganz abgeschottet von der Öffentlichkeit ist K.s Vereinslokal zwar nicht, meist steht die Eingangstür offen. Doch er zählt darauf, dass der Vereinszweck der Förderung des Rauchens das übertrumpft, Kontrollen könnten ihm also nichts anhaben.

Tatsächlich scheint es an diesem Modell derzeit reges Interesse zu geben: "Was glauben Sie, wie viele Vereinsanträge wir jetzt bekommen, die zum Beispiel das Rauchen von Wasserpfeifen zum Vereinszweck machen wollen?", fragt Pietsch und gibt selbst die Antwort: "Das ist unzulässig. Ein Verein darf nicht dazu führen, dass Nichtraucherschutzbestimmungen ausgehebelt werden." Entsprechende Anträge würden abgelehnt, weil sie eine Umgehung des absoluten Rauchverbots darstellen, so Pietsch. Bestehende "Rauchervereine", wie jener von K., wären sittenwidrig und müssten von der Vereinspolizei aufgelöst werden, sagt Pietsch.

K. sieht das anders. Was er macht, sei auch nach dem 1. November noch legal, findet er. Im Zweifelsfall würde er das auch vor Gericht ausstreiten, bis zum Obersten Gerichtshof, sagt er. Einen einseitigen Spiegel, damit er sieht, wer am Vereinslokal anläutet, wird er ab jetzt trotzdem neben der Tür montieren. (Johannes Pucher, Gabriele Scherndl, 31.10.2019)