Im Gastkommentar fordert Lukas Gahleitner-Gertz, Jurist und Sprecher der Asylkoordination Österreich, bessere Qualitätssicherung.

Richterinnen und Richter können – wie alle Menschen – nicht alles wissen. Dennoch müssen sie alle möglichen Sachverhalte beurteilen. Dafür wird ihnen aus gutem Grund Unterstützung zur Verfügung gestellt. Sachverständige, die ein spezielles Fachwissen haben, stellen dieses den Richterinnen und Richtern zur Verfügung. Erst wenn der Sachverhalt geklärt ist, ist eine rechtlich richtige Entscheidung möglich. So weit, so klar. Klar ist aber auch: Greifen Richterinnen und Richter auf mangelhaftes Wissen zurück, brennt der Hut: Selbst rechtlich richtige Beurteilungen eines falschen Sachverhalts sind schlussendlich rechtsstaatlich falsch.

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Abgeschobene afghanische Flüchtlinge bei ihrer Ankunft in Kabul.
Foto: AP / Massoud Hossaini

Seit 2017 lieferte der einzige gerichtlich beeidete Afghanistan-Sachverständige, Karl Mahringer, im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) Gutachten und Recherchen von höchst zweifelhafter bis origineller Qualität ab: Er verzichtete auf anderslautende UNHCR- und EU-Asylagenturberichte, rühmte sich seines "unkonventionellen" Zugangs und pfiff – entgegen seiner Verpflichtung als Sachverständiger – auf die Einhaltung grundlegender Kriterien wissenschaftlichen Ar-beitens. Er stützte sich ganz offen auf seine angebliche Befragung "ohne wissenschaftliche Vor- und Aufbereitung" von 600 Männern in Afghanistan. Er legte weder den Fragebogen noch Hinweise zur Auswahl der Stichprobe offen. Im gesamten ersten 96-seitigen Gutachten findet sich keine einzige Quellenangabe, kein Zitat und keine Fußnote.

Richtige Schlüsse ziehen

Nach 300-facher Verwendung des Gutachtens durch Richterinnen und Richter des BVwG brachten die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Amnesty-Generalsekretär Heinz Patzelt und engagierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Februar eine Sachverhaltsdarstellung beim zuständigen Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein. Die aufgrund der medialen Öffentlichkeit endlich eingeleitete Überprüfung führte dazu, dass Mahringer Anfang September 2018 die Sachverständigeneigenschaft entzogen wurde. Nach der Entscheidung der Beschwerdeinstanz wurde er im Mai 2019 endgültig von der Sachverständigenliste gestrichen. Nun erfolgte die Bestätigung durch den Verwaltungsgerichtshof. Also alles gut im Rechtsstaat Österreich? Mitnichten, denn wenn aus dieser Causa nicht die richtigen Schlüsse gezogen werden, brennt nicht nur der Hut. Dann geht's ans Haupthaar.

Im erstinstanzlichen Entziehungsbescheid sind folgende Schlussfolgerungen der Zertifizierungskommission, durch die Mahringer überprüft wurde, angeführt: "Ing. Mag. Mahringer kann zwar den Aufbau eines Gutachtens in der Theorie beschreiben, aufgrund seiner mangelhaften länderspezifischen Kenntnisse und der damit verbundenen Ungenauigkeit und Unschärfe bestehen jedoch Zweifel, dass Ing. Mag. Mahringer in der Lage ist, jeweils die für eine Gutachtenerstattung (...) erforderlichen Grundlagen lege artis zu erheben und zutreffende (...) Schlussfolgerungen zu ziehen." Na bumm. Eine vernichtendere Beurteilung eines gerichtlich zertifizierten Länderexperten ist schwer vorstellbar.

Zwei Szenarien

Ergibt sich für Richterinnen und Richter nur der Verdacht, dass ein Sachverständiger die notwendigen Voraussetzungen nicht (mehr) vorweist, sind sie gemäß Paragraf 10 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz verpflichtet, eine Mitteilung an das Gericht, das die Sachverständigenliste führt, zu erstatten. Mahringers Gutachten, das laut Plagiatsprüfer Stefan Weber unter die Textsorte "Reisebericht" fällt und als "Entscheidungshilfe komplett untauglich" ist, wurde seit Anfang 2017 bis heute in über 600 Entscheidungen von 54 Richterinnen und Richtern herangezogen. Laut einer parlamentarischen Anfragebeantwortung erfolgte keine Mitteilung von Richterinnen und Richtern des BVwG an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als sachverständigenlistenhütende Stelle. Keine einzige.

Hier kommen wir zum Kern: Warum wurde keine Mitteilung erstattet? Entweder ist den Richterinnen und Richtern ihre gesetzliche Verpflichtung, die dem Erhalt des Vertrauens der Bevölkerung in das immanent wichtige Sachverständigenwesen dient, nicht bekannt, oder die eklatanten Mängel in Mahringers Sachkenntnis sind ihnen nicht aufgefallen. Welches der beiden Szenarien schlimmer ist, ist schwer zu beurteilen. Die ketzerische Frage, ob trotz aller Mängel auf Mahringer zurückgegriffen wurde, weil er – angesichts des im Frühling 2017 abgeschlossenen Rücknahmeabkommens mit Afghanistan – opportune Entscheidungen ermöglichte, wage ich nicht zu stellen.

Mangelnde Qualitätssicherung

Die Causa Mahringer zeigt, dass die Qualitätssicherung im Sachverständigenwesen offenkundig nicht funktioniert. Erst durch das Aufzeigen des Missstands durch die vielgescholtenen NGOs und Rechtsanwälte wurde eine Überprüfung eingeleitet. Von richterlicher Seite kam nichts. Es bleibt zu erwarten, dass das BVwG und das Justizministerium nicht nur auf die Unabhängigkeit der Justiz pochen, sondern gründliches Fehlermanagement betreiben. Eine im Sommer 2019 (!) erfolgte BVwG-Beauftragung Mahringers für eine "Recherche" in Afghanistan ist jedoch nicht als vertrauensbildende Maßnahme zu werten. (Lukas Gahleitner-Gertz, 7.11.2019)