Im Gastkommentar konstatiert der Unternehmens- und Gesellschaftsrechtsexperte Peter Doralt, dass es gegen politisch motivierte Besetzungswünsche schärfere Sanktionen braucht. Lesen Sie zur Causa Casinos auch Gastkommentare von Heidi Glück und Georg Krakow.

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Türkis-blaues Feilschen um die Neubestellung des Casinos-Vorstands brachte eine Debatte über Postenschacher ins Rollen.
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Die Bestellung von Peter Sidlo zum Vorstandsmitglied der Casag war wohl aus mehreren Gründen rechtswidrig. Einer der Gründe liegt darin, dass – entgegen weitverbreiteter Meinung – auch der übliche parteipolitische „Postenschacher“ spätestens seit 1982 rechtswidrig ist.

Paragraf 4 Absatz 1 des sogenannten Stellenbesetzungsgesetzes 1998 schreibt vor, dass der Aufsichtsrat die Mitglieder des Vorstands „ausschließlich auf Grund der Eignung der Bewerber“ zu bestellen hat. In Absatz 2 heißt es dann, dass die „Eignung insbesondere auf Grund fachlicher Vorbildung und bisheriger Berufserfahrung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Zuverlässigkeit festzustellen“ ist, weiters „wenn internationale Erfahrungen für die Stelle erforderlich sind, ist darauf Bedacht zu nehmen“. Absatz 3 sieht die Einschaltung von Personalberatern vor.

Übergangener Kandidat

Diese gesetzliche Regel wurde im Jahr 1998 erlassen, als Reaktion auf den Selbstmord des Generaldirektors der Kontrollbank, Gerhard Praschak, der sich bei der Entscheidung über seine Funktionsverlängerung aus politischen Gründen als übergangen betrachtete. Die gesetzliche Formulierung war aber schon damals nicht neu. Sie findet sich fast wörtlich bereits in Paragraf 4 des Ausschreibungsgesetzes 1982, das damals die FPÖ gefordert hatte, als Preis für ihre Zustimmung zur Bestellung des Finanzministers Hannes Androsch zum Generaldirektor der Creditanstalt.

Beide Gesetze binden nach meiner Meinung auch den Bund als Aktionär, der von diesen Bestimmungen auch bei Einflussnahme auf den Aufsichtsrat und seine Mitglieder nicht abweichen darf.

Schärfere Sanktionen

Allerdings könnte man einwenden, dass Paragraf 1 des Stellenbesetzungsgesetzes den Anwendungsbereich auf Unternehmungen einschränkt, „die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen“. Nach meiner Überzeugung gilt sie aber per analogiam auch für die Casag, weil sich der Aufsichtsrat und der Minister auch bei geringerer Beteiligungshöhe des Bundes ausschließlich von sachlichen Kriterien leiten lassen müssen. Dieses Problem würde wegfallen, wenn man auch bei derartigen Beteiligungsverhältnissen, wie zuletzt von der amtierenden Präsidentin des Rechnungshofes Margit Kraker und vom früheren Präsidenten Franz Fiedler gefordert, die Kontrolle durch den Rechnungshof vorsehen würde.

Es ist daher meines Erachtens ziemlich klar, dass das Vorgehen des Aufsichtsrats neben anderen Gründen auch aus diesem Grund rechtswidrig war. Falls dadurch dem Unternehmen ein Schaden entstanden ist, sind die schuldhaft handelnden Organmitglieder schon deshalb schadenersatzpflichtig.

Diese Sanktion war aber nach bisheriger Praxis zu wenig, um den Aufsichtsrat bei staatsnahen Unternehmen zur Zurückweisung von politisch motivierten Besetzungswünschen zu bestimmen.

Nur Lippenbekenntnisse

Alle an der Regierung beteiligten Parteien haben sich regelmäßig darüber hinweggesetzt. Deshalb wären bei einer Neuregelung zur Bekämpfung des Postenschachers auch verschärfte Sanktionen einzuführen, wie zum Beispiel Rechtsbehelfe für die übergangenen, sachlich besser qualifizierten Bewerber, aber auch für die überstimmten Aufsichtsratsmitglieder. Obwohl dem Gesetzgeber das Problem natürlich bekannt war, wollte man das bisher nicht regeln. Warum?

In Wahrheit wollten die Parteien trotz gegenteiliger Lippenbekenntnisse bisher keine wirksamen Sanktionen zur Bekämpfung des Postenschachers. (Peter Doralt, 22.11.2019)