Ein Mieter-Paar darf sich über die Rückzahlung der Provision freuen.

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Ein Immobilienmakler muss einen Mietinteressenten darauf hinweisen, wenn zwischen ihm und dem Vermieter bzw. der Hausverwaltung ein wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis besteht. Nur dann steht ihm eine Provision überhaupt erst zu. Ein Wiener Maklerunternehmen musste deshalb nun eine zuvor kassierte Provision zurückzahlen.

Wie die Arbeiterkammer (AK) per Aussendung berichtet, hatte sich ein Paar an die AK-Wohnrechtsberatung gewandt. Das Paar hatte über eine Maklerin eine Mietwohnung gefunden und zahlte für die Vermittlung des befristeten Mietvertrags knapp 1770 Euro an Maklerprovision.

Schlichtungsstelle gab AK-Antrag Recht

Das Maklerunternehmen, die ÖRAG, ist allerdings die einzige Gesellschafterin der Hausverwaltungsfirma, die das betreffende Objekt verwaltet – und damit natürlich "mit dem Abgeber (einer Großbank, Anm.) verbandelt", erklärt AK-Wohnrechtsexpertin Susanne Peinbauer dem STANDARD. Deshalb bestehe ein wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen Maklerin und Vermieterin, und die Mieter seien darüber nicht ausreichend informiert worden, wurde argumentiert.

"Wir brachten einen Antrag bei der Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten in Wien ein und bekamen Recht", so Peinbauer. Die ÖRAG musste den beiden die volle Maklerprovision (zwei Bruttomonatsmieten) inklusive Zinsen in der Höhe von 1.975,56 Euro zurückzahlen.

Die hier vorliegende Konstruktion, bei der Makler und Hausverwalter nicht ein und dieselbe juristische Person waren, sei sicher eine Ausnahme, so Peinbauer. "Der Regelfall ist der klassische 'makelnde Hausverwalter', wo also die Hausverwaltung auch als Maklerin auftritt." (mapu, 25.11.2019)