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Karten auf den Tisch, lautet der Auftrag für Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare, die ihren Klienten grenzüberschreitend beim Steuersparen helfen. Der Fiskus muss sich auf eine Informationsflut einstellen.

Foto: Getty Images / xril olada

Am 1. Juli 2020 tritt in Österreich das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPG) in Kraft, das eine neue EU-Regelung zum Kampf gegen die Steuervermeidung umsetzt. Das Gesetz verpflichtet Berater – oder in manchen Fällen den Steuerpflichtigen – potenziell aggressive Steuergestaltungen den nationalen Finanzbehörden zu melden, die diese Informationen mit anderen Mitgliedstaaten EU-weit automatisch austauschen.

Bezweckt wird damit die Herstellung einer Informationssymmetrie zwischen Steuerzahlern und dem Fiskus, der Schutz vor Verschiebungen in Niedrigsteuerstaaten und die Möglichkeit zur rechtzeitigen Schließung von steuerlichen Schlupflöchern. Die Pflicht zur Offenlegung von Steuersparkonstruktionen soll mehr Steuergerechtigkeit schaffen und zum besseren Funktionieren des Binnenmarktes beitragen.

Die Meldepflicht trifft "Intermediäre", sprich natürliche, juristische und quasi-juristische Personen wie Gesellschaften, Stiftungen oder Vereine, die einen Inlandsbezug aufweisen, beispielsweise eine österreichische Betriebsstätte oder anwendbares österreichisches Berufsrecht.

Wen trifft die Meldepflicht?

Verpflichtet sind in erster Linie sogenannte Hauptintermediäre, also Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare, die eine meldepflichtige Gestaltung konzipieren, vermarkten, organisieren, zur Umsetzung bereitstellen oder die Umsetzung verwalten.

Aber auch Banker, Finanzberater oder Immobilienmakler sind als Nebenintermediäre zur Meldung verpflichtet, wenn sie wissen oder wissen müssten, dass sie an einer solchen steuerlichen Konstruktion unterstützend oder beratend beteiligt sind.

Den Intermediär trifft die Meldepflicht jedoch nur dann, wenn er vom Abgabepflichtigen bzw. seinem Klienten von der gesetzlichen oder standesrechtlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde.

Erfolgt diese Entbindung nicht, so muss der Abgabepflichtige selbst die Meldung vornehmen. Mit dieser Bestimmung wird das Spannungsfeld zwischen Meldeplicht und beruflicher Verschwiegenheitspflicht gelockert. Erwähnt werden sollte auch, dass bei Meldung durch eine meldepflichtige Person sämtliche anderen meldepflichtigen Personen von der Meldepflicht befreit werden.

Das neue Regelwerk wurde im Mai 2018 vom Ecofin als Ergänzung der EU-Amtshilferichtlinie (2018/822/EU bzw. 2011/16/EU) hinsichtlich der Verpflichtung zur Meldung von grenzüberschreitenden potenziell aggressiven Steuergestaltungen verabschiedet.

Risiko der Steuervermeidung

Grundsätzlich sind nur grenzüberschreitende marktfähige oder maßgeschneiderte Gestaltungen meldepflichtig, die ein Risiko der Steuervermeidung aufweisen. Das Gesetz unterscheidet weiters zwischen unbedingter und bedingter Meldepflicht.

Die erste Kategorie muss unabhängig von einem tatsächlichen Steuervorteil gemeldet werden und umfasst folgende Gestaltungen: Zahlungen in von der OECD als nichtkooperierend definierte Drittstaaten, Doppelabschreibungen von Vermögenswerten, Doppelnichtbesteuerung von Einkünften, intransparente Kette von wirtschaftlichen oder rechtlichen Eigentümern sowie bestimmte Verrechnungspreisgestaltungen.

Bedingt meldepflichtige Gestaltungen sind nur dann offenzulegen, wenn ihr Hauptnutzen in der Erlangung eines Steuervorteils liegt: der sogenannte Main-Benefit-Test. Nach dem EU-MPG sind das Gestaltungen, die der Verhinderung, Verschiebung, Verringerung oder Rückerstattung eines Steueranspruchs dienen; weiters Standardisierte Gestaltungen; Gestaltungen zur Nutzung von Verlustmänteln oder zur Erlangung eines doppelten Steuervorteils wie die Abzugsfähigkeit von Ausgaben in einem und die Steuerbefreiung der korrespondierenden Einnahmen im anderen Staat.

Sonderbestimmung für Altfälle

Für Altfälle, die nach dem 25. 6. 2018 verwirklicht worden sind, gilt eine Sonderbestimmung: Sie müssen bis zum 31. 8. 2020 den Behörden offengelegt werden.

In der Definition der meldepflichtigen Gestaltungen liegt das Hauptproblem des EU-MPG. Diese werden nicht wirklich definiert, sondern nur mithilfe von Merkmalen bzw. Kennzeichen, sogenannten "Hallmarks", eher schwammig umschrieben. Das kann letztlich dazu führen, dass die meldepflichtigen Gestaltungen im Einzelfall relativ weit ausgelegt werden.

Eine vorsätzliche Meldepflichtverletzung kann zu einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro führen, bei grober Fahrlässigkeit bis zu 25.000 Euro. Bei leichter Fahrlässigkeit unterbleibt die Bestrafung. Die Möglichkeit einer Selbstanzeige wurde jedoch anders als bei anderen Finanzdelikten ausgeschlossen. Ob die Höhe dieser Strafen tatsächlich abschreckend wirkt, wird sich noch weisen.

Kurze Frist von 30 Tagen

Zu Schwierigkeiten könnte es in der Praxis auch bei der kurzen Meldefrist von 30 Tagen kommen. Diese Frist tritt grundsätzlich nach der Bereitstellung der Gestaltung und/oder Beginn der Umsetzung durch den Intermediär bzw. Steuerpflichtigen ein. Die Meldung umfasst sehr weitreichende sowie personenbezogene Daten der Klienten. Darüber hinaus muss die Meldung auch immer wieder aktualisiert werden.

Zu erwarten ist daher, dass die Steuerbehörden mit einer Informationsflut konfrontiert sind, die Schwierigkeiten in der Bearbeitung und dem vorgesehenen Informationsaustausch verursachen könnte. Darüber hinaus muss auch rechtspolitisch gefragt werden, ob Überregularien und exzessive Meldepflichten wirklich sinnvoll sind und ob es nicht sinnvoller wäre, die Finanzverwaltungen mit mehr entsprechend qualifiziertem Personal und Mitteln auszustatten, um damit Steuergestaltungen gezielt bekämpfen zu können.

Die rechtlichen und verfahrenstechnischen Waffen zur Bekämpfung aggressiver Steuervermeidung gibt es nämlich schon seit Jahrzehnten. (Dimitar Hristov, Constanze Plischnack, 5.12.2019)