Bild nicht mehr verfügbar.

Gerade bei der Umsatz- und der Lohnsteuer lauern gefährliche rechtliche Fallen für Kleinunternehmer.

Foto: Getty Images / Media Production / Oktay Ortakcioglu

Durch Steuern greift der Staat intensiv in die Sphäre seiner Bürger ein. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sind daher gerade Steuergesetze klar und ohne große Auslegungsspielräume zu formulieren.

In der Realität ist das Steuerrecht freilich ein oft novelliertes und politischer Anlassgesetzgebung ausgesetztes Rechtsgebiet. Gepaart mit dem internen Druck der Finanzämter, jährlich steigende Abgabenbeträge einbringen zu müssen, führt dies zunehmend dazu, dass es dem Steuerpflichtigen schwerfällt, "alles richtig zu machen".

Erika betreibt ein Restaurant. Als die Umsätze schwinden, stellt sie auf italienische Küche um. Bei einer Betriebsprüfung hält der Prüfer den Bierverbrauch für unrealistisch niedrig. Zum italienischen Essen trinken die Gäste Wein, sagt Erika. Der Prüfer glaubt ihr nicht und nimmt Schwarzumsätze an.

Prüfung nach der Insolvenz

Anna ist Geschäftsführerin einer GmbH. Die Lohnverrechnung macht ein langjähriger Mitarbeiter. Die GmbH wird insolvent. Die nachfolgende GPLA-Prüfung ergibt eine Nachforderung wegen falsch erfasster Sachbezüge. Anna wird vom Finanzamt nach § 9 Bundesabgabenordnung (BAO) für die von der GmbH nicht mehr einbringliche Lohnsteuer haftbar gemacht.

Peters Unternehmen bietet verschiedene Dienstleistungen an. Nach Meinung seines Steuerberaters ist ein Großteil der Leistungen umsatzsteuerfrei. Eine eindeutige Aussage in Gesetz, Richtlinien oder Judikatur gab es bisher nicht. Bei einer Prüfung durch das Finanzamt werden die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig qualifiziert und für die letzten Jahre ein sechsstelliger Betrag festgesetzt.

Damoklesschwert der Existenzbedrohung

Alle drei erheben Beschwerde. Erika muss beweisen, etwas nicht getan zu haben – kein leichtes Unterfangen. Sie hat auch nur eine Chance. Das Bundesfinanzgericht (BFG) ist die erste und einzige unabhängige Instanz. Der Weg zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ist in reinen Beweisfragen nicht mehr möglich.

Anna argumentiert, sie habe pflichtgemäß gehandelt und dafür gesorgt, dass die Lohnverrechnung durch einen verlässlichen Mitarbeiter durchgeführt wird. Aber schon leichte Fahrlässigkeit führt zu einer Haftung. Der VwGH ist streng.

Dass andere Personen mit den abgabenrechtlichen Angelegenheiten betraut werden, entschuldigt den Vertreter nur, wenn diese Personen ausreichend qualifiziert sind und sie vom Vertreter so überwacht werden, dass auszuschließen ist, dass Steuerrückstände verborgen bleiben (VwGH 93/13/0278).

Peter ist überzeugt, dass seine Rechtsansicht richtig ist, aber selbst wenn er am Ende recht behalten sollte: Das Verfahren beim BFG und VwGH wird, nach der derzeitigen durchschnittlichen Verfahrensdauer, mehrere Jahre in Anspruch nehmen. In der Zwischenzeit muss Peter mit Umsatzsteuer fakturieren und mit dem Damoklesschwert der wirtschaftlichen Existenzbedrohung leben.

Zielvorgaben an Prüfer

Die Kosten der Verfahren müssen sie selbst tragen. Schadenersatz gegenüber Finanzbehörden, Angestellten oder Steuerberatern ist denkbar, aber durch Gesetz (AHG, DHG) oder Vertrag – etwa die Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate in den AGB der Steuerberater – erschwert.

Für Unternehmer kann es böse enden, wenn sie der Steuer – vor allem Umsatz- und Lohnsteuer – zu wenig Aufmerksamkeit schenken. Besser einmal mehr mit dem Steuerberater diskutieren und im Zweifel die Rechtsmeinung der Finanzbehörde einholen.

Die Republik müsste die nötigen Voraussetzungen und Ressourcen schaffen, um derartige Anfragen rasch zu erledigen und die Erledigungsdauer im Rechtsmittelverfahren zu verkürzen. Sie könnte sich auch fragen, ob Zielvorgaben an Prüfer in einer Eingriffsmaterie wie dem Steuerrecht angemessen sind. (Mario Leistentritt, 7.12.2019)