Die alljährliche Steuererklärung wird gerne aufgeschoben. Wer sich damit richtig beschäftigt, kann mehr für sich herausholen.

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Mit steuerlichen Dingen beschäftigen sich die meisten Menschen nicht allzu gerne. Dennoch ist es angesichts des nahenden Jahreswechsels ratsam, sich um manche Fragen zu kümmern. Ein Überblick darüber, was sich für Privatpersonen im Vergleich zum Vorjahr geändert hat und was es zu bedenken gibt – und in welchen Fällen gar kein Handlungsbedarf besteht.

  • Familienbonus Heuer wurde der von der früheren türkis-blauen Regierung eingeführte Familienbonus wirksam. Dieser kann ja nach Alter der Kinder bis zu 1500 Euro betragen und reduziert direkt die abzuführende Einkommensteuer. Der Familienbonus Plus steht Eltern zu, solange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Ab dem 19. Lebensjahr des Kindes kommt ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 500 Euro jährlich zur Anwendung. Mit der Einführung des Familienbonus entfallen die Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und der Kinderfreibetrag. Sofern der Familienbonus nicht bereits durch den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, sollte er nachträglich im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden. Muss die Berücksichtigung im Rahmen der Lohnverrechnung eigentlich jedes Jahr neu beantragt werden? Nein, sagt Wilfried Krammer von der Beraterfirma Deloitte. Wenn der Familienbonus einmal beim Arbeitgeber beantragt wurde, läuft er automatisch weiter. Wer ab nächstem Jahr erstmals die monatliche Abrechnung in Anspruch nehmen will, muss dies noch vor dem Jahreswechsel beim Arbeitgeber beantragen.

  • Pensionsversicherungen Ausgaben für vor dem Jahr 2016 abgeschlossene Personenversicherungen wie Kranken- oder Unfallversicherungen sind absetzbar. Dabei gilt allerdings eine Einschleifregelung: Ab 36.400 Euro Einkommen vermindert sich der Höchstbetrag, ab 60.000 Euro entfällt die Begünstigung gänzlich. Mit der Arbeitnehmerveranlagung 2020 können diese Ausgaben letztmalig geltend gemacht werden.

  • Wohnraumbeschaffung Ähnliches gilt für Ausgaben für Wohnraumbeschaffung, falls der Vertrag ebenfalls bereits vor 2016 abgeschlossen oder die Sanierung zuvor begonnen wurde.

  • Krankheit und Pflege Krankheits- und Pflegekosten sind teilweise als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Dazu müssen sie den einkommensabhängigen Selbstbehalt zwischen sechs und zwölf Prozent übersteigen. "Sollten die Krankheitskosten 2018 bereits hoch ausgefallen sein, könnte sich die Durchführung einer Behandlung noch im selben Jahr lohnen", gibt Deloitte-Experte Krammer zu bedenken. Zusätzlich kann wegen notwendiger Diätverpflegung bei Erkrankungen wie Zuckerkrankheit, Tuberkulose, Leber- oder Nierenleiden ein monatlicher Pauschalbeitrag geltend gemacht werden.

  • Auswärtige Berufsausbildung Findet die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnorts statt, können die damit verbundenen Ausgaben mit einem pauschalen Betrag von 110 Euro pro angefangenen Monat der Ausbildung steuerlich berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnorts keine Möglichkeit auf eine vergleichbare Ausbildung besteht. Grundsätzlich gilt laut Finanzministerium als Richtwert eine Entfernung von 80 Kilometer oder ein Zeitaufwand für eine einfache Fahrt von mehr als einer Stunde. Bei Schülern und Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 Kilometer vom Wohnort entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar.

  • Spenden und Kirchenbeitrag Bis zur Höhe von zehn Prozent der Jahreseinkünfte können Spenden an begünstigte Organisationen steuerlich abgesetzt werden. Da der Empfänger die eingegangenen Spenden beim Finanzamt melden muss, empfiehlt Krammer, die Richtigkeit der persönlichen Daten zu prüfen, die der Spendenorganisation vorliegen. Ebenfalls direkt an die Finanz gemeldet wird der Kirchenbeitrag, es besteht also kein Handlungsbedarf.

  • Werbungskosten Aus- und Fortbildungskosten können abgesetzt werden. Dafür dürfen Studien- und Kursgebühren, Fachliteratur oder Reisekosten geltend gemacht werden.

Vorsicht beim Online-Shoppping

  • Einfuhrumsatzsteuer Ab Jänner 2020 entfällt die Freigrenze von 22 Euro bei der Einfuhrumsatzsteuer. Das bedeutet, dass Sendungen aus Drittländern dann gänzlich der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen. Es kann sich also auszahlen, Einkäufe in Onlineshops aus den USA oder China noch heuer zu tätigen.

  • Elektronische Publikationen Das Gegenteil trifft auf elektronische Publikationen zu, für die ab Jänner die Umsatzsteuer von 20 auf zehn Prozent verringert wird. Nach Silvester sollte der Kauf eines E-Books also günstiger werden – vorausgesetzt der Handel gibt die Ersparnis auch an die Kunden weiter.

  • Wertpapiere Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren können unter gewissen Voraussetzungen mit Gewinnen anderer Wertpapiere in der Einkommensteuererklärung gegengerechnet werden. Werden bei verschiedenen Banken Wertpapierdepots gehalten, sollten rechtzeitig Bescheinigungen über einen möglichen Verlustausgleich angefordert werden. So kann ein Teil der Kapitalertragsteuer zurückgeholt werden. (Alexander Hahn, 6.12.2019)