Ob Schmidt privat zahlen muss, ist unklar.

Foto: APA/Fohringer

Wien – Bei herkömmlichen Dienstverträgen mag eine kurzfristige Absage für den Kandidaten ohne rechtliche Konsequenzen bleiben. Auf geschäftsführender Ebene weht bisweilen ein anderer Wind, wie die Causa Eike Schmidt nun belegt. Im Herbst 2017 hatte man mit dem von Thomas Drozda zum neuen Generaldirektor des Kunsthistorischen Museums (KHM) Berufenen den 1. November 2019 als spätesten Dienstantritt vereinbart.

Vier Wochen davor sagte der 51-jährige Deutsche ab. Italienische Medien hatten ohnehin schon seit Monaten über einen Verbleib an den Uffizien in Florenz spekuliert. Hinter den Kulissen hatte Schmidt noch im September gegenüber Verantwortlichen in Wien stets sein Kommen bekräftigt.

Schadenersatzpflichtig

Insofern war man im Kulturministerium von Minister Alexander Schallenberg abwärts über das Timing des Rückziehers gelinde gesagt überrascht. Vergleichsweise schnell wurde die Prüfung rechtlicher Schritte angekündigt. Einige Juristen, die regelmäßig mit der Begutachtung und Abfassung solcher Verträge mit Museumsdirektoren betraut sind, sahen in Schmidts Vorgangsweise ein eindeutig schadenersatzpflichtiges Verhalten.

Ihre Diagnose: Damit habe er das Vertrauen seines künftigen Dienstgebers in seine Vertragstreue verletzt. Dieser Meinung schloss sich auch Thomas Angermair (Dorda Rechtsanwälte), der zuweilen für das Bundeskanzleramt tätig ist, mit allem Nachdruck an. Er würde die Geltendmachung der Schäden auch explizit empfehlen, würde er gefragt, erklärte er im STANDARD-Gespräch Anfang Oktober.

Zahlen die Uffizien?

Die Angelegenheit landete in der Finanzprokuratur, die sich mit Eike Schmidt nun verglich. Über Details wurde Stillschweigen vereinbart. Wie am Montag berichtet, soll sich der Betrag in einer Größenordnung von 40.000 Euro bewegen. Ob Schmidt, der inzwischen als Direktor der Uffizien verlängert wurde, die Summe privat berappen muss oder ihm diese von seinem Dienstgeber erstattet wird, war bis Redaktionsschluss nicht in Erfahrung zu bringen – eine entsprechende Anfrage blieb unbeantwortet.

In den Verhandlungen wurden dem Vernehmen nach finanzielle Aufwendungen und im KHM angefallene Spesen (u. a. Reisekosten) mit erwiesenen Vorleistungen abgeglichen. In letzterem Fall geht es etwa um Arbeiten zu künftigen Ausstellungen, die ja trotz Schmidts Rückzieher stattfinden werden.

Zu den mit der Absage verbundenen finanziellen Aufwendungen gehören in diesem Fall auch die Kosten der aufgrund des Stellenbesetzungsgesetzes notwendigen Neuausschreibung. Solche setzen sich in der Regel aus Schaltungen der Ausschreibungen in in- und ausländischen Medien sowie aus Personalberatern zusammen, die das Verfahren professionalisierend begleiten. Fallweise kommen Spesen für aus dem Ausland anreisende Mitglieder der Bestellungskommission hinzu. (Olga Kronsteiner, 17.12.2019)