Es gibt verschiedene Wege, mit ungeliebten Weihnachtsgeschenken umzugehen.

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Gut gemeint heißt nicht unbedingt gut gemacht. Weihnachten ist auch die Zeit der verfehlten Geschenke. Sei es, weil die beschenkte Person das Gleiche schon von wem anderen erhalten hat, keine rechte Freude damit hat oder das Präsent sich als kaputt herausstellt.

In all diesen Fällen ist es gut zu Wissen, welche Optionen einem als Kunden offenstehen. Denn das mit Rückgabe oder Umtausch ist nicht immer so leicht.

Kein gesetzliches Rückgaberecht bei Nichtgefallen

Denn, so informiert das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, es gibt kein gesetzliches Recht, einen Artikel wegen Nichtgefallens Zurückgeben oder Umtauschen zu können. Allerdings lässt sich eine entsprechende Abmachung mit dem Händler schließen, die dann aber auf der Rechnung vermerkt werden sollte. Dabei sollte auch notiert werden, ob eine Rückerstattung, ein Tausch gegen ein wertgleiches Produkt oder die Ausstellung eines Gutscheins im Gegenwert des Preises erfolgt.

Eine Ausnahme sind freilich Produkte, die sich nach dem Auspacken als fehlerhaft oder defekt herausstellen. Hier sieht die gesetzliche Garantie vor, dass der Anbieter zumindest einen Austausch gegen ein funktionierendes bzw. unbeschädigtes Modell vornehmen muss. Ist das nicht möglich, ist auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich, der in eine Rückerstattung mündet.

Zwei Wochen Frist für Onlinekäufe

Anders verhält es sich bei Onlinekäufen. Wer von einem in der EU ansässigen Anbieter einen Artikel im Netz erwirbt, bekommt eine zweiwöchige Frist eingeräumt, binnen der er vom Kauf zurücktreten kann. Bereits versandte Ware muss vor einer Rückerstattung allerdings an den Händler retourniert werden.

Einige Anbieter, etwa Amazon, tragen in der Regel auch die Kosten für den Rückversand. Bei anderen muss man für das Porto hingegen selber aufkommen und dementsprechend abwägen, wie das Verhältnis von Warenwert und Transportkosten abwägen. Wer die Kosten für eine Rücksendung trägt, sollte sich bei Onlinehändlern in den Geschäftsbedingungen nachlesen lassen.

Erlaubte Dauer von Gutscheinen nicht geklärt

Schwierig wird es bei gekauften Gutscheinen mit Einkaufsguthaben oder auf bestimmte Waren und Dienstleistungen. Diese sind, sofern kein Ablaufdatum angegeben ist, 30 Jahre gültig. Wie lange eine vom Anbieter vorgebene Gültigkeitsfrist zu sein hat, ist nicht abschließend geklärt, Je knapper die Gültigkeitsdauer datiert wird, desto triftiger muss jedenfalls die Begründung sein. Klar ist nur, dass eine Frist von zwei Jahren laut einem OGH-Urteil in jedem Fall als zu kurz anzusehen ist.

Lassen sich Probleme bei Rückgabe und Umtausch zwischen Kunden und Händler nicht endgültig klären, kann es helfen, Konsumentenschützer beizuziehen. Das Ministerium verweist hierfür in Österreich auf zwei bewährte Stellen: Den Verein für Konsumententinformation (VKI) und die Arbeiterkammer.

Letzter Ausweg: Willhaben und Co.

Wem Rückgabe und Umtausch versagt bleiben oder wer aufgrund zu hoher Versandkosten eine Onlinebestellung nicht zurückschicken will, kann die ungeliebten Geschenke natürlich auch zu Geld machen. Im Netz gibt es dafür eine Reihe von spezialisierten Portalen, etwa Willhaben, eBay, den Facebook-Marktplatz oder die Flohmarkt-App Shpock. So manches skurrile Erlebnis gibt es dort gleich gratis dazu.

Nach Weihnachten ist bei diesen Plattformen Hochsaison. Shpock meldet etwa nach Heiligabend ein zusätzliches Angebotsaufkommen um 70 Prozent gegenüber Ö1. Auch bei Willhaben bemerkt man einen deutlichen Anstieg an Inseraten für neue bzw. neuwertige Waren, allerdings erst im Jänner. (gpi, 26.12.2019)