Der Rechtsstreit zwischen der Bawag und der Stadt Linz zieht sich schon seit 2013 hin.

Foto: APA/Schlager

Wien/Linz – Das neue Jahr hat für die Bawag und die Stadt Linz mit einem juristischen Knalleffekt begonnen. Beide Parteien streiten sich seit 2013 vor dem Handelsgericht Wien. Grund dafür ist ein Swap, den die Bawag mit der Stadt Linz im Februar 2007 abgeschlossen hatte. Zuletzt ging es um die Frage, ob das umstrittene Finanzgeschäft überhaupt rechtsgültig abgeschlossen wurde.

Zu diesem Punkt hat Richter Andreas Pablik am Dienstag in einem Zwischenurteil nun verkündet, dass der Vertrag "nie Bestand" gehabt habe. Der Richter sei "sicher zum Entschluss gekommen", dass die Gültigkeit des Vertrags nicht gegeben sei. "Das Geschäft war von Anfang an ungültig", erklärte Pablik. Der damalige Linzer Finanzdirektor Werner Penn hatte das Geschäft im Rahmen einer Vollmacht abgeschlossen.

Nicht an die Richtigen gewendet

Im Jahr 2004 habe der Linzer Gemeinderat einen "ganz allgemeinen Beschluss" zu Finanzgeschäften gefasst, so der Richter. Zum Swap 4175 – der Gegenstand der Verhandlung ist – habe der Gemeinderat aber "überhaupt nichts getan". Pablik sieht beim Swap eine Zuständigkeit des Gemeinderats, weil finanzielle Schwellen überschritten wurden. Der damalige Bürgermeister Franz Dobusch (SPÖ) sei nicht befugt gewesen, Penn eine Vollmacht für derart riskante Finanzgeschäfte zu geben.

In Richtung der Bawag sagte der Richter, dass man sich beim Swap-Abschluss damals an die zuständigen Stellen – nämlich den Bürgermeister und den Gemeinderat – hätte wenden müssen und nicht nur an den Finanzdirektor. "Das haben Sie nicht getan." Die Bank habe eine Rechtsabteilung gehabt, die "entsprechend agieren" können hätte.

Erleichterung in Linz

Der Linzer Bürgermeister Klaus Luger (SPÖ) zeigte sich nach dem Zwischenurteil freilich erleichtert. Die Bawag hingegen hat Berufung angemeldet. Damit ist das Zwischenurteil nicht rechtskräftig. Die Frage nach der Rechtsgültigkeit des Swaps wandert nun in die nächste Instanz an das Oberlandesgericht Wien.

Das Verfahren zwischen der Bawag und der Stadt Linz ist damit noch lange nicht beendet. Zu klären ist noch, ob und wem in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist und ob es wechselseitige Ansprüche gibt. Auch die Frage, wer für den Abschluss des Swaps letztlich verantwortlich war und – damit verbunden – möglicherweise auch (persönlich) haftbar ist, ist noch zu klären.

Dafür gibt es zwei Optionen: Richter Pabilk gab am Dienstag beiden Parteien eine Woche Zeit, in der sie entscheiden müssen, ob sie die offenen Fragen gleich weiterverhandeln wollen oder den Instanzenzug zur Rechtsgültigkeit abwarten wollen.

Rückabwicklung

Die Folgen des Zwischenurteils? Der umstrittene Swap 4175 muss nun rückabgewickelt werden. Jede Partei muss ihre Leistungen/Zahlungen zurückzahlen – inklusive Zinsrückabwicklung.

Abgeschlossen wurde der Swap 4175 im Jahr 2007, um eine Franken-Anleihe der Stadt Linz abzusichern. Anfangs lief das Geschäft für die Stadt auch gut. Im Oktober 2011 stellte Linz die diesbezüglichen Zahlungen an die Bawag ein, nachdem das Geschäft in die Verlustzone geraten war. Die Bawag stellt der Stadt Linz einen Streitwert von damals rund 500 Millionen Euro in Rechnung. 2013 ging die Causa vor Gericht, seither läuft das Verfahren.

Die Stadt Linz hatte im April des letzten Jahres einen Zwischenfeststellungsantrag eingebracht, um eine erste Entscheidung in dem Zivilverfahren zu erreichen. Im vergangenen Oktober blitzte die Bawag mit einem Ablehnungsantrag gegen Richter Pablik beim Oberlandesgericht Wien ab. Auch die Stadt Linz wollte Pablik abberufen lassen – das war im Juni 2014. Damals hieß es, es gebe Bedenken, dass Pabliks Verhandlungsführung nicht durchgängig unparteiischen Prinzipien folge.

Überraschende Entscheidung

Die jetzige Entscheidung von Pablik war so nicht erwartet worden, sagten Involvierte. Doch bereits im November 2016 hatte Pablik angedeutet, dass der Abschluss des Swaps möglicherweise ungültig gewesen sein könnte. Damals argumentierte er noch damit, dass der Kontrakt möglicherweise nicht zur Optimierung (des Schuldendienstes) gedient habe.(Bettina Pfluger, 7.1.2020)