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Berichterstattung über das Strafverfahren gegen den ehemaligen Judoka Peter Seisenbacher ist grundsätzlich von öffentlichem Interesse ist. Bloßstellung und herabwürdigende Darstellung der "Krone" verstoße aber gegen journalistische Ethik, urteilt der Presserat.

Foto: Reuters / Leonhard Foeger

Wien – Die "Kronen Zeitung" verletzte mit einem Foto zur Verhaftung Peter Seisenbachers den Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Im Artikel "Grenzpolizei fasst Peter Seisenbacher" vom 13.09.2019 wird über die Verhaftung Peter Seisenbachers an der polnisch-ukrainischen Grenze im September 2019 berichtet. Dem Artikel sind zwei Fotos des ehemaligen Judokas beigefügt. Eines davon zeigt Seisenbacher, wie er nur mit Unterhose bekleidet und mit hinter dem Rücken gefesselten Händen auf einem Sessel sitzt. Dieses Foto stammt von seiner Verhaftung in Kiew 2017, sein Gesicht ist darauf verpixelt. Ein Leser kritisierte die Veröffentlichung des Fotos beim Presserat.

Der Senat des Presserats räumt ein, dass die Berichterstattung über das Strafverfahren gegen Seisenbacher grundsätzlich von öffentlichem Interesse ist. Es handele sich beim Beschuldigten um einen Spitzensportler, der grundsätzlich weniger Persönlichkeitsschutz als eine Privatperson genieße. Außerdem war Seisenbacher bei der Veröffentlichung des Artikels wegen schweren sexuellen Missbrauchs Minderjähriger angeklagt. Die Berichterstattung über Sexualstraftaten diene in gewisser Weise auch der Abschreckung potentieller anderer Täter und der Prävention, urteilt der Presserat.

Kompromittierende Situation

Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass im Rahmen der Berichterstattung auch Fotos veröffentlicht werden dürfen, die den Betroffenen in einer kompromittierenden Situation zeigen, so der Senat.

Der Senat wertet die Abbildung Seisenbachers, in Unterhose bekleidet und an einen Sessel gefesselt, als kompromittierende Situation. Auch die Verpixelung des Gesichts ändere daran nichts, weil der Abgebildete für die Leser auf dem Foto ohne weiteres identifizierbar sei.

Darüber hinaus sind auf der Titelseite und bei dem Artikel weitere Fotos von Seisenbacher ohne Verpixelung abgedruckt. Der Presserat sieht in der Veröffentlichung eine Bloßstellung des Betroffenen, zudem ist die herabwürdigende Darstellung auch hinsichtlich der Unschuldsvermutung problematisch. Nach Meinung des Senats des Selbstkontrollgremiums diente die Veröffentlichung des Fotos vor allem dazu, den Voyeurismus und die Neugierde gewisser Leser zu bedienen. Der Artikel verletzt damit auch die Intimsphäre des Betroffenen. (red, 17.1.2020)