Carmen Thornton ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Ihre Kanzlei ist spezialisiert auf Trennungen und Scheidungen sowie Obsorge- und Unterhaltsverfahren. Auf derStandard.at/Familie beantwortet sie rechtliche Fragen bezüglich des Familienlebens.

Foto: Jana Madzigon

Unter Sexting (eine Wortschöpfung aus Sex und Texting) versteht man das Versenden von Nacktfotos über das Smartphone (etwa über Snapchat) oder Internet. Sexting ist unter Jugendlichen mittlerweile ein sehr weit verbreitetes Phänomen. In der Regel werden die Fotos zum Flirten oder innerhalb einer Beziehung verschickt. Das ist grundsätzlich harmlos und Teil einer selbstbestimmten Sexualität. Allerdings besteht die Gefahr, dass die Fotos dann gegen den Willen der oder des Betroffenen an Dritte gesendet werden.

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Geknipst, verschickt, bereut – wer freizügige Fotos verschickt, muss sich dessen bewusst sein, dass diese auch in falsche Hände gelangen können.
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Nacktfotos als Mobbing-Instrument

Vor allem nach gescheiterten Beziehungen kommt es immer wieder vor, dass kompromittierende Aufnahmen aus Rache im Freundeskreis von Jugendlichen verschickt werden und sich dann schnell im Internet verbreiten. Abgesehen von den unangenehmen und teilweise sogar dramatischen Folgen für den Betroffenen wird dabei oft vergessen, dass das Versenden von intimen Fotos unter Umständen den Straftatbestand der pornografischen Darstellung Minderjähriger erfüllt und die Angelegenheit daher sogar vor dem Strafgericht enden kann.

Wenn Sexting zur pornografischen Darstellung Minderjähriger wird

Es ist zwar nicht jede Nacktaufnahme auch gleich eine pornografische Darstellung, allerdings gelten als pornografische Darstellungen nicht nur "Privatpornos". Unter Umständen können auch erotische Fotos oder Videos, sofern die Genitalien oder die Schamgegend zu sehen sind und sie zum Zweck der sexuellen Erregung des Betrachters hergestellt wurden, als pornografische Darstellung gelten. Nach Paragraf 207a Strafgesetzbuch (StGB) ist sowohl das Verbreiten als auch das Herstellen und der Besitz von pornografischen Darstellungen Minderjähriger strafbar.

Es gibt allerdings einige Ausnahmen, vor allem für Aufnahmen von mündigen Minderjährigen (also von Jugendlichen ab 14 Jahren). So ist es beispielsweise nicht strafbar, pornografische Darstellungen von mündigen Minderjährigen mit deren Einwilligung für den eigenen Gebrauch herzustellen. Das einvernehmliche Austauschen von erotischen Fotos oder Videos zwischen Jugendlichen ab 14 Jahren gilt daher nicht als Kinderpornografie. Daher darf zum Beispiel ein 16-jähriges Mädchen ihrem gleichaltrigen Freund erotische Fotos von sich schicken, und dieser darf die Fotos auch besitzen (am Handy speichern). Es ist aber verboten, solche Aufnahmen dann an Dritte weiterzuleiten oder sie anderen zu zeigen.

Aufnahmen, die nicht reißerisch und auf die sexuelle Komponente reduziert sind (zum Beispiel Fotos, auf denen ein Kind im Alltag zufällig nackt ist), fallen nicht unter den Begriff Kinderpornografie.

Nacktfotos von Minderjährigen dürfen niemals an Dritte geschickt werden

Auch das Herstellen und Verbreiten von eigenen Aufnahmen ist nicht strafbar. Teenager haben daher selbst strafrechtlich nichts zu befürchten, wenn sie erotische Aufnahmen von sich selbst besitzen oder an andere verschicken. Als Faustregel gilt daher: Erotische Fotos und Videos von Kindern unter 14 Jahren sollte man unter keinen Umständen besitzen oder gar weiterverbreiten. Bei Jugendlichen ab 14 Jahren ist es zwar erlaubt, solche Aufnahmen einvernehmlich auszutauschen, es ist aber verboten, die Aufnahmen des anderen an Dritte weiterzuleiten beziehungsweise zu verbreiten.

Unabhängig von der Frage der rechtlichen Konsequenzen sollte man sich aber in jedem Fall gut überlegen, an welche Personen man welche Fotos und Videos verschickt. Wenn sich kompromittierendes Material einmal im Internet verbreitet hat, kann es leicht in falsche Hände geraten. Und der Schaden, der zum Beispiel durch Cybermobbing entstehen kann, lässt sich durch rechtliche Schritte in der Regel nicht wiedergutmachen. Eltern sollten ihren Teenagern daher die möglichen Folgen vor Augen führen. Verbote bringen in der Regel wenig und sind oft sogar kontraproduktiv. (Carmen Thornton, 24.1.2020)